§ 56a VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Der Antrag im Sinne des Art. 138a Abs. 1 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG hat die Feststellung zu begehren, daßdass

1.

eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder

2.

eine aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern folgende Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt worden ist.

(2) Der Abs. 1 gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.

(3) Der Antrag ist im einzelnenEinzelnen zu begründen.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 28.02.2013

(1) Der Antrag im Sinne des Art. 138a Abs. 1 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG hat die Feststellung zu begehren, daßdass

1.

eine Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern vorliegt oder nicht vorliegt oder

2.

eine aus einer Vereinbarung zwischen dem Bund und einem oder mehreren Ländern folgende Verpflichtung erfüllt oder nicht erfüllt worden ist.

(2) Der Abs. 1 gilt für Vereinbarungen der Länder untereinander sinngemäß.

(3) Der Antrag ist im einzelnenEinzelnen zu begründen.

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