§ 54 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

Handelt es sich um die Zuständigkeit der Gesetzgebung, dann hat der Antrag einen Gesetzentwurf zu enthalten, der den Gegenstand der BeschlußfassungBeschlussfassung in einer gesetzgebenden Körperschaft bilden soll.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 05.07.1953 bis 28.02.2013

Handelt es sich um die Zuständigkeit der Gesetzgebung, dann hat der Antrag einen Gesetzentwurf zu enthalten, der den Gegenstand der BeschlußfassungBeschlussfassung in einer gesetzgebenden Körperschaft bilden soll.

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