§ 53 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

Der Antrag im Sinne des Art. 138 Abs. 2 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG hat die Feststellung zu begehren, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 28.02.2013

Der Antrag im Sinne des Art. 138 Abs. 2 des BundesB-VerfassungsgesetzesVG hat die Feststellung zu begehren, ob eine Angelegenheit nach Gesetzgebung oder Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt.

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