§ 36d VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, daßdass der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers zuständig ist, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, ist auch auszusprechen, daßdass der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 31.07.1993 bis 31.12.2003

In einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, daßdass der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers zuständig ist, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, ist auch auszusprechen, daßdass der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

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