§ 5e VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach § 5b, auf die Anwartschaft auf Zulage nach § 5c oder auf beide Anwartschaften verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 22,79% der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im FalleFall des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im AbzugswegeAbzugsweg zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichts ist unzulässig.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 31.12.2005 bis 28.02.2013

Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach § 5b, auf die Anwartschaft auf Zulage nach § 5c oder auf beide Anwartschaften verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 22,79% der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im FalleFall des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im AbzugswegeAbzugsweg zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichts ist unzulässig.

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