§ 4 VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in folgender Höhe:Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in folgender Höhe:
    1. 1.Ziffer einsder Präsident im Ausmaß von 180 vH,
    2. 2.Ziffer 2der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,
    3. 3.Ziffer 3die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH.
  2. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in folgender Höhe:Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in folgender Höhe:
    1. 1.Ziffer einsder Präsident im Ausmaß von 180 vH,
    2. 2.Ziffer 2der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,
    3. 3.Ziffer 3die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH.
    Auf die Geldentschädigung ist § 4 des Bundesbezügegesetzes – BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, sinngemäß anzuwenden.Auf die Geldentschädigung ist Paragraph 4, des Bundesbezügegesetzes – BBezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sinngemäß anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.
  4. (3)Absatz 3Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder beträgt.Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder beträgt.
  5. (4)Absatz 4Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956.Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 3 und 7 Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,.
  6. (5)Absatz 5Dem Präsidenten gebührt ein Dienstwagen, der mit seinem Einverständnis auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen ist. § 9 Abs. 2 des Bundesbezügegesetzes –§ 9 Abs. 2 BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, gilt.Dem Präsidenten gebührt ein Dienstwagen, der mit seinem Einverständnis auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen ist. Paragraph 9, Absatz 2, des Bundesbezügegesetzes – BBezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, gilt.
  7. (6)Absatz 6Außer den Bezügen ist der Präsident einem Bundesminister, der Vizepräsident einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.

Stand vor dem 24.07.2025

In Kraft vom 01.03.2013 bis 24.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in folgender Höhe:Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten ab dem ersten Tag des ihrer Bestellung nachfolgenden Monats eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in folgender Höhe:
    1. 1.Ziffer einsder Präsident im Ausmaß von 180 vH,
    2. 2.Ziffer 2der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,
    3. 3.Ziffer 3die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH.
  2. (1)Absatz einsDie Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in folgender Höhe:Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine Geldentschädigung, in einem Prozentsatz bezogen auf den Ausgangsbetrag des Paragraph eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in folgender Höhe:
    1. 1.Ziffer einsder Präsident im Ausmaß von 180 vH,
    2. 2.Ziffer 2der Vizepräsident und die ständigen Referenten im Ausmaß von 160 vH,
    3. 3.Ziffer 3die übrigen Mitglieder im Ausmaß von 90 vH.
    Auf die Geldentschädigung ist § 4 des Bundesbezügegesetzes – BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, sinngemäß anzuwenden.Auf die Geldentschädigung ist Paragraph 4, des Bundesbezügegesetzes – BBezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sinngemäß anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Bekleidet der Vizepräsident auch die Funktion eines ständigen Referenten, so erhält er für diese Funktion keine Entschädigung.
  4. (3)Absatz 3Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der in Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder beträgt.Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, eine Entschädigung, die für jeden Sitzungstag ein Zehntel der für einen Monat entfallenden Entschädigung der in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder beträgt.
  5. (4)Absatz 4Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 3 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956.Außer den Entschädigungen erhalten die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes Sonderzahlungen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 3 und 7 Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,.
  6. (5)Absatz 5Dem Präsidenten gebührt ein Dienstwagen, der mit seinem Einverständnis auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen ist. § 9 Abs. 2 des Bundesbezügegesetzes –§ 9 Abs. 2 BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, gilt.Dem Präsidenten gebührt ein Dienstwagen, der mit seinem Einverständnis auch dem Vizepräsidenten und den übrigen Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes für Dienstfahrten zur Verfügung zu stellen ist. Paragraph 9, Absatz 2, des Bundesbezügegesetzes – BBezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, gilt.
  7. (6)Absatz 6Außer den Bezügen ist der Präsident einem Bundesminister, der Vizepräsident einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.

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