§ 34 VerG Vollziehung

Vereinsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich §§ 9 und 10, § 14 Abs. 2 und 3, §§ 15 bis 17 Abs. 7, § 17 Abs. 9, §§ 18 und 19, § 29, § 30 Abs. 5, § 31 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 2 Abs. 4, §§ 6 und 7, §§ 23 bis 26 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 30 Abs. 4 § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler, hinsichtlich § 30 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz betraut.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2021

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich §§ 9 und 10, § 14 Abs. 2 und 3, §§ 15 bis 17 Abs. 7, § 17 Abs. 9, §§ 18 und 19, § 29, § 30 Abs. 5, § 31 der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich § 2 Abs. 4, §§ 6 und 7, §§ 23 bis 26 der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich § 30 Abs. 4 § 11 Abs. 2 der Bundesminister für Inneres und der Bundeskanzler, hinsichtlich § 30 Abs. 4 der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Justiz betraut.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten