§ 26 VerG Verzicht auf Ersatzansprüche durch den Verein

Vereinsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999

Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur AbwendungÜberwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Beseitigung des KonkursesÜberschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.07.2010

Ein Verzicht auf oder ein Vergleich über Ersatzansprüche des Vereins gegen Organwalter oder Prüfer ist Gläubigern des Vereins gegenüber unwirksam. Anderes gilt nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig oder überschuldet ist und sich zur AbwendungÜberwindung der Zahlungsunfähigkeit oder Beseitigung des KonkursesÜberschuldung mit seinen Gläubigern vergleicht.

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