Art. 2 § 63 DSG Datenverarbeitung in Gewinn- oder Schädigungsabsicht

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

SoweitWer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in diesem Bundesgesetzseinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendenoder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 24.05.2018

SoweitWer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch in diesem Bundesgesetzseinem von § 1 Abs. 1 gewährleisteten Anspruch zu schädigen, personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut oder zugänglich geworden sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwendenoder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

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