Art. 2 § 50 DSG Protokollierung

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Auftraggeber eines Informationsverbundsystems haben, soweit dies nicht bereits durch Gesetz geregelt ist, einen geeigneten Betreiber für das System zu bestellen. Name (Bezeichnung) und Anschrift des Betreibers sind in der Meldung zwecks Eintragung in das Datenverarbeitungsregister bekannt zu geben. Unbeschadet des Rechtes des Betroffenen auf Auskunft nach § 26 hat der Betreiber jedem Betroffenen auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung seiner Daten im System verantwortlichen Auftraggeber festzustellen; in Fällen, in welchen der Auftraggeber gemäß § 26 Abs. 5 vorzugehen hätte, hat der Betreiber mitzuteilen, daß kein der Pflicht zur Auskunftserteilung unterliegender Auftraggeber benannt werden kann. Abgesehen von der abweichenden Frist gilt § 26 Abs. 3 bis 10 sinngemäß. Die Unterstützungspflicht des Betreibers gilt auch bei Anfragen von Behörden. Den Betreiber trifft überdies die Verantwortung für die notwendigen Maßnahmen der Datensicherheit (§ 14) im Informationsverbundsystem. Von der Haftung für diese Verantwortung kann sich der Betreiber unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in § 33 Abs. 3 vorgesehen sind, befreien. Wird ein Informationsverbundsystem geführt, ohne daß eine entsprechende Meldung an die Datenschutzbehörde unter Angabe eines Betreibers erfolgt ist, treffen jeden einzelnen Auftraggeber die Pflichten des Betreibers.Die Auftraggeber eines Informationsverbundsystems haben, soweit dies nicht bereits durch Gesetz geregelt ist, einen geeigneten Betreiber für das System zu bestellen. Name (Bezeichnung) und Anschrift des Betreibers sind in der Meldung zwecks Eintragung in das Datenverarbeitungsregister bekannt zu geben. Unbeschadet des Rechtes des Betroffenen auf Auskunft nach Paragraph 26, hat der Betreiber jedem Betroffenen auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung seiner Daten im System verantwortlichen Auftraggeber festzustellen; in Fällen, in welchen der Auftraggeber gemäß Paragraph 26, Absatz 5, vorzugehen hätte, hat der Betreiber mitzuteilen, daß kein der Pflicht zur Auskunftserteilung unterliegender Auftraggeber benannt werden kann. Abgesehen von der abweichenden Frist gilt Paragraph 26, Absatz 3 bis 10 sinngemäß. Die Unterstützungspflicht des Betreibers gilt auch bei Anfragen von Behörden. Den Betreiber trifft überdies die Verantwortung für die notwendigen Maßnahmen der Datensicherheit (Paragraph 14,) im Informationsverbundsystem. Von der Haftung für diese Verantwortung kann sich der Betreiber unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in Paragraph 33, Absatz 3, vorgesehen sind, befreien. Wird ein Informationsverbundsystem geführt, ohne daß eine entsprechende Meldung an die Datenschutzbehörde unter Angabe eines Betreibers erfolgt ist, treffen jeden einzelnen Auftraggeber die Pflichten des Betreibers.
  2. (2)Absatz 2Durch entsprechenden Rechtsakt können auch weitere Auftraggeberpflichten, insbesondere auch die Vornahme der Meldung des Informationsverbundsystems, auf den Betreiber übertragen werden. Allein für die Übertragung der Meldepflicht ist die Vorlage von Vollmachten nach § 10 AVG nicht erforderlich. Soweit der Pflichtenübergang nicht durch Gesetz angeordnet ist, ist er gegenüber Dritten nur wirksam, wenn er – auf Grund einer entsprechenden Meldung an die Datenschutzbehörde – aus der Registrierung im Datenverarbeitungsregister ersichtlich ist.Durch entsprechenden Rechtsakt können auch weitere Auftraggeberpflichten, insbesondere auch die Vornahme der Meldung des Informationsverbundsystems, auf den Betreiber übertragen werden. Allein für die Übertragung der Meldepflicht ist die Vorlage von Vollmachten nach Paragraph 10, AVG nicht erforderlich. Soweit der Pflichtenübergang nicht durch Gesetz angeordnet ist, ist er gegenüber Dritten nur wirksam, wenn er – auf Grund einer entsprechenden Meldung an die Datenschutzbehörde – aus der Registrierung im Datenverarbeitungsregister ersichtlich ist.
  3. (2a)Absatz 2 aWird ein Informationsverbundsystem auf Grund einer Meldung von zumindest zwei Auftraggebern registriert, so können Auftraggeber, die in der Folge die Teilnahme an dem Informationsverbundsystem anstreben, die Meldung im Umfang des § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 auf einen Verweis auf den Inhalt der Meldung eines bereits registrierten Auftraggebers beschränken, wenn sie eine Teilnahme im genau gleichen Umfang anstreben.Wird ein Informationsverbundsystem auf Grund einer Meldung von zumindest zwei Auftraggebern registriert, so können Auftraggeber, die in der Folge die Teilnahme an dem Informationsverbundsystem anstreben, die Meldung im Umfang des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 auf einen Verweis auf den Inhalt der Meldung eines bereits registrierten Auftraggebers beschränken, wenn sie eine Teilnahme im genau gleichen Umfang anstreben.
  4. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit infolge der besonderen, insbesondere internationalen Struktur eines bestimmten Informationsverbundsystems gesetzlich ausdrücklich anderes vorgesehen ist.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht, soweit infolge der besonderen, insbesondere internationalen Struktur eines bestimmten Informationsverbundsystems gesetzlich ausdrücklich anderes vorgesehen ist.
  5. (1)Absatz einsJeder Verarbeitungsvorgang ist in geeigneter Weise so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der Verarbeitung nachvollzogen und überprüft werden kann.
  6. (2)Absatz 2In automatisierten Verarbeitungssystemen sind alle Verarbeitungsvorgänge in automatisierter Form zu protokollieren. Aus diesen Protokolldaten müssen zumindest der Zweck, die verarbeiteten Daten, das Datum und die Uhrzeit der Verarbeitung, die Identifizierung der Person, die die personenbezogenen Daten verarbeitet hat, sowie die Identität eines allfälligen Empfängers solcher personenbezogenen Daten hervorgehen.
  7. (3)Absatz 3In nicht automatisierten Verarbeitungssystemen sind zumindest Abfragen und Offenlegungen einschließlich Übermittlungen, Veränderungen sowie Löschungen zu protokollieren. Für diese Protokolldaten gilt Abs. 2 zweiter Satz.In nicht automatisierten Verarbeitungssystemen sind zumindest Abfragen und Offenlegungen einschließlich Übermittlungen, Veränderungen sowie Löschungen zu protokollieren. Für diese Protokolldaten gilt Absatz 2, zweiter Satz.
  8. (4)Absatz 4Die Protokolle dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung, der Gewährleistung von Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie in gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden.
  9. (5)Absatz 5Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben der Datenschutzbehörde auf deren Verlangen die Protokolle zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz einsDie Auftraggeber eines Informationsverbundsystems haben, soweit dies nicht bereits durch Gesetz geregelt ist, einen geeigneten Betreiber für das System zu bestellen. Name (Bezeichnung) und Anschrift des Betreibers sind in der Meldung zwecks Eintragung in das Datenverarbeitungsregister bekannt zu geben. Unbeschadet des Rechtes des Betroffenen auf Auskunft nach § 26 hat der Betreiber jedem Betroffenen auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung seiner Daten im System verantwortlichen Auftraggeber festzustellen; in Fällen, in welchen der Auftraggeber gemäß § 26 Abs. 5 vorzugehen hätte, hat der Betreiber mitzuteilen, daß kein der Pflicht zur Auskunftserteilung unterliegender Auftraggeber benannt werden kann. Abgesehen von der abweichenden Frist gilt § 26 Abs. 3 bis 10 sinngemäß. Die Unterstützungspflicht des Betreibers gilt auch bei Anfragen von Behörden. Den Betreiber trifft überdies die Verantwortung für die notwendigen Maßnahmen der Datensicherheit (§ 14) im Informationsverbundsystem. Von der Haftung für diese Verantwortung kann sich der Betreiber unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in § 33 Abs. 3 vorgesehen sind, befreien. Wird ein Informationsverbundsystem geführt, ohne daß eine entsprechende Meldung an die Datenschutzbehörde unter Angabe eines Betreibers erfolgt ist, treffen jeden einzelnen Auftraggeber die Pflichten des Betreibers.Die Auftraggeber eines Informationsverbundsystems haben, soweit dies nicht bereits durch Gesetz geregelt ist, einen geeigneten Betreiber für das System zu bestellen. Name (Bezeichnung) und Anschrift des Betreibers sind in der Meldung zwecks Eintragung in das Datenverarbeitungsregister bekannt zu geben. Unbeschadet des Rechtes des Betroffenen auf Auskunft nach Paragraph 26, hat der Betreiber jedem Betroffenen auf Antrag binnen zwölf Wochen alle Auskünfte zu geben, die notwendig sind, um den für die Verarbeitung seiner Daten im System verantwortlichen Auftraggeber festzustellen; in Fällen, in welchen der Auftraggeber gemäß Paragraph 26, Absatz 5, vorzugehen hätte, hat der Betreiber mitzuteilen, daß kein der Pflicht zur Auskunftserteilung unterliegender Auftraggeber benannt werden kann. Abgesehen von der abweichenden Frist gilt Paragraph 26, Absatz 3 bis 10 sinngemäß. Die Unterstützungspflicht des Betreibers gilt auch bei Anfragen von Behörden. Den Betreiber trifft überdies die Verantwortung für die notwendigen Maßnahmen der Datensicherheit (Paragraph 14,) im Informationsverbundsystem. Von der Haftung für diese Verantwortung kann sich der Betreiber unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie in Paragraph 33, Absatz 3, vorgesehen sind, befreien. Wird ein Informationsverbundsystem geführt, ohne daß eine entsprechende Meldung an die Datenschutzbehörde unter Angabe eines Betreibers erfolgt ist, treffen jeden einzelnen Auftraggeber die Pflichten des Betreibers.
  2. (2)Absatz 2Durch entsprechenden Rechtsakt können auch weitere Auftraggeberpflichten, insbesondere auch die Vornahme der Meldung des Informationsverbundsystems, auf den Betreiber übertragen werden. Allein für die Übertragung der Meldepflicht ist die Vorlage von Vollmachten nach § 10 AVG nicht erforderlich. Soweit der Pflichtenübergang nicht durch Gesetz angeordnet ist, ist er gegenüber Dritten nur wirksam, wenn er – auf Grund einer entsprechenden Meldung an die Datenschutzbehörde – aus der Registrierung im Datenverarbeitungsregister ersichtlich ist.Durch entsprechenden Rechtsakt können auch weitere Auftraggeberpflichten, insbesondere auch die Vornahme der Meldung des Informationsverbundsystems, auf den Betreiber übertragen werden. Allein für die Übertragung der Meldepflicht ist die Vorlage von Vollmachten nach Paragraph 10, AVG nicht erforderlich. Soweit der Pflichtenübergang nicht durch Gesetz angeordnet ist, ist er gegenüber Dritten nur wirksam, wenn er – auf Grund einer entsprechenden Meldung an die Datenschutzbehörde – aus der Registrierung im Datenverarbeitungsregister ersichtlich ist.
  3. (2a)Absatz 2 aWird ein Informationsverbundsystem auf Grund einer Meldung von zumindest zwei Auftraggebern registriert, so können Auftraggeber, die in der Folge die Teilnahme an dem Informationsverbundsystem anstreben, die Meldung im Umfang des § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 auf einen Verweis auf den Inhalt der Meldung eines bereits registrierten Auftraggebers beschränken, wenn sie eine Teilnahme im genau gleichen Umfang anstreben.Wird ein Informationsverbundsystem auf Grund einer Meldung von zumindest zwei Auftraggebern registriert, so können Auftraggeber, die in der Folge die Teilnahme an dem Informationsverbundsystem anstreben, die Meldung im Umfang des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 auf einen Verweis auf den Inhalt der Meldung eines bereits registrierten Auftraggebers beschränken, wenn sie eine Teilnahme im genau gleichen Umfang anstreben.
  4. (3)Absatz 3Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht, soweit infolge der besonderen, insbesondere internationalen Struktur eines bestimmten Informationsverbundsystems gesetzlich ausdrücklich anderes vorgesehen ist.Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht, soweit infolge der besonderen, insbesondere internationalen Struktur eines bestimmten Informationsverbundsystems gesetzlich ausdrücklich anderes vorgesehen ist.
  5. (1)Absatz einsJeder Verarbeitungsvorgang ist in geeigneter Weise so zu protokollieren, dass die Zulässigkeit der Verarbeitung nachvollzogen und überprüft werden kann.
  6. (2)Absatz 2In automatisierten Verarbeitungssystemen sind alle Verarbeitungsvorgänge in automatisierter Form zu protokollieren. Aus diesen Protokolldaten müssen zumindest der Zweck, die verarbeiteten Daten, das Datum und die Uhrzeit der Verarbeitung, die Identifizierung der Person, die die personenbezogenen Daten verarbeitet hat, sowie die Identität eines allfälligen Empfängers solcher personenbezogenen Daten hervorgehen.
  7. (3)Absatz 3In nicht automatisierten Verarbeitungssystemen sind zumindest Abfragen und Offenlegungen einschließlich Übermittlungen, Veränderungen sowie Löschungen zu protokollieren. Für diese Protokolldaten gilt Abs. 2 zweiter Satz.In nicht automatisierten Verarbeitungssystemen sind zumindest Abfragen und Offenlegungen einschließlich Übermittlungen, Veränderungen sowie Löschungen zu protokollieren. Für diese Protokolldaten gilt Absatz 2, zweiter Satz.
  8. (4)Absatz 4Die Protokolle dürfen ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung, der Gewährleistung von Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten sowie in gerichtlichen Strafverfahren verwendet werden.
  9. (5)Absatz 5Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter haben der Datenschutzbehörde auf deren Verlangen die Protokolle zur Verfügung zu stellen.

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