Art. 2 § 44 DSG Auskunftsrecht der betroffenen Person

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Sitzungen des Datenschutzrates werdenJede betroffene Person hat das Recht, vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Begehrt ein Mitglied die Einberufung einer SitzungVerantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat der Vorsitzende die Sitzung so einzuberufensie das Recht, daß sie binnen vier Wochen stattfinden kann.Auskunft über personenbezogene Daten und zu folgenden Informationen zu erhalten:

1.

die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,

2.

die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

3.

die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen,

4.

falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

5.

das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen,

6.

das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten und

7.

Mitteilung zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.

(2) ZuEinschränkungen des Auskunftsrechts sind nur unter den Sitzungen kann der Vorsitzende nach Bedarf Sachverständige zuziehenin § 43 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen zulässig.

(3) Für BeratungenIm Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 2 hat der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung oder die Einschränkung der Auskunft und Beschlußfassungen im Datenschutzrat istdie Gründe hierfür zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn die Anwesenheit von mehr alsErteilung dieser Informationen einem der Hälfte seiner Mitglieder erforderlichin § 43 Abs. Zur Beschlußfassung genügt4 genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Verantwortliche hat die einfache Mehrheitbetroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, Beschwerde bei der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässigDatenschutzbehörde einzulegen.

(4) Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen erVerantwortliche hat die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt,Gründe für die Geschäftsführung, Vorbegutachtung undEntscheidung über die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.

(5) Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist verpflichtet, an den Sitzungen – außer im FallNichterteilung der gerechtfertigten Verhinderung – teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, hat es hievon unverzüglich das Ersatzmitglied zu verständigen.

(6) Der Leiter der Datenschutzbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.

(7) Die Beratungen in der Sitzung des Datenschutzrates sind, soweit er nicht selbst anderes beschließt, vertraulich.

(8) Die Mitglieder des Datenschutzrates, der Leiter der Datenschutzbehörde und die zur SitzungAuskunft gemäß Abs. 2 zugezogenen Sachverständigenzu dokumentieren. Diese Angaben sind der Datenschutzbehörde zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtetVerfügung zu stellen.

(5) In dem Umfang, sofernin dem eine Datenverarbeitung für eine betroffene Person hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interessenäheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Abs. 1 genannte Bestandteile einer Partei geboten istAuskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Die Sitzungen des Datenschutzrates werdenJede betroffene Person hat das Recht, vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Begehrt ein Mitglied die Einberufung einer SitzungVerantwortlichen eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat der Vorsitzende die Sitzung so einzuberufensie das Recht, daß sie binnen vier Wochen stattfinden kann.Auskunft über personenbezogene Daten und zu folgenden Informationen zu erhalten:

1.

die Zwecke der Verarbeitung und deren Rechtsgrundlage,

2.

die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

3.

die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen,

4.

falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

5.

das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen,

6.

das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten und

7.

Mitteilung zu den personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sowie alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.

(2) ZuEinschränkungen des Auskunftsrechts sind nur unter den Sitzungen kann der Vorsitzende nach Bedarf Sachverständige zuziehenin § 43 Abs. 4 angeführten Voraussetzungen zulässig.

(3) Für BeratungenIm Falle einer Nichterteilung der Auskunft gemäß Abs. 2 hat der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich schriftlich über die Verweigerung oder die Einschränkung der Auskunft und Beschlußfassungen im Datenschutzrat istdie Gründe hierfür zu unterrichten. Dies gilt nicht, wenn die Anwesenheit von mehr alsErteilung dieser Informationen einem der Hälfte seiner Mitglieder erforderlichin § 43 Abs. Zur Beschlußfassung genügt4 genannten Zwecke zuwiderliefe. Der Verantwortliche hat die einfache Mehrheitbetroffene Person über die Möglichkeit zu unterrichten, Beschwerde bei der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Beifügung von Minderheitenvoten ist zulässigDatenschutzbehörde einzulegen.

(4) Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen erVerantwortliche hat die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt,Gründe für die Geschäftsführung, Vorbegutachtung undEntscheidung über die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.

(5) Jedes Mitglied des Datenschutzrates ist verpflichtet, an den Sitzungen – außer im FallNichterteilung der gerechtfertigten Verhinderung – teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, hat es hievon unverzüglich das Ersatzmitglied zu verständigen.

(6) Der Leiter der Datenschutzbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.

(7) Die Beratungen in der Sitzung des Datenschutzrates sind, soweit er nicht selbst anderes beschließt, vertraulich.

(8) Die Mitglieder des Datenschutzrates, der Leiter der Datenschutzbehörde und die zur SitzungAuskunft gemäß Abs. 2 zugezogenen Sachverständigenzu dokumentieren. Diese Angaben sind der Datenschutzbehörde zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtetVerfügung zu stellen.

(5) In dem Umfang, sofernin dem eine Datenverarbeitung für eine betroffene Person hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, hat diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die Geheimhaltung im öffentlichen Interesse oder im Interessenäheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Abs. 1 genannte Bestandteile einer Partei geboten istAuskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.

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