Art. 2 § 37 DSG Grundsätze für die Datenverarbeitung, Kategorisierung und Datenqualität

Datenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Leiter der Datenschutzbehörde ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.Personenbezogene Daten

1.

müssen auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,

2.

müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,

3.

müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen und müssen maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,

4.

müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,

5.

dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,

6.

müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

(2) Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. Im Bundesfinanzgesetz istFür die notwendige Sach- und Personalausstattung sicherzustellen. Die Bediensteten der Datenschutzbehörde unterstehen nur den WeisungenVerarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke im Anwendungsbereich des Leiters der Datenschutzbehörde§ 36 Abs. Der Leiter der Datenschutzbehörde übt die Diensthoheit über die Bediensteten der Datenschutzbehörde aus1 gilt § 38.

(3) Der Bundeskanzler kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde überVerantwortliche ist für die GegenständeEinhaltung der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstelle im Sinne von Art. 28 Abs. 1 UAbs.und 2 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Datenverantwortlich und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, widersprichtmuss deren Einhaltung nachweisen können.

(4) Die DatenschutzbehördeSoweit möglich und zumutbar, ist vor Erlassung von Bundesgesetzen, die wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, sowie von Verordnungen des Bundes, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen oder sonstige wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.zwischen den personenbezogenen Daten insbesondere folgender Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden:

1.

Personen, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig sind, eine strafbare Handlung begangen zu haben,

2.

Personen, gegen die aufgrund bestimmter Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine strafbare Handlung begehen werden,

3.

verurteilte Straftäter,

4.

Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer Straftat sind, und

5.

sonstige Personen, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, insbesondere Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit den in Z 1 bis 3 genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen.

(5) Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen KalenderjahrSoweit möglich ist zwischen faktenbasierten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden personenbezogenen Daten zu erstellen, dem Bundeskanzler vorzulegenunterscheiden. Auf persönlichen Einschätzungen beruhende personenbezogene Daten sind entsprechend zu kennzeichnen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegenkönnen mit einer Begründung versehen werden, welche die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung ermöglicht.

(6) EntscheidungenUnrichtige, unvollständige, nicht mehr aktuelle oder zu löschende personenbezogene Daten dürfen weder übermittelt noch zum automatisierten Abruf aus Dateisystemen bereitgestellt werden. Die Behörde hat zu diesem Zweck vor einer Übermittlung die Datenqualität soweit möglich entsprechend zu überprüfen. Zum automatisierten Abruf bereit gehaltene personenbezogene Daten sind entsprechend laufend vollständig und aktuell zu halten.

(7) Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten sind soweit möglich die zur Beurteilung der DatenschutzbehördeAktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten durch den Empfänger erforderlichen Informationen beizufügen.

(8) Wird von grundsätzlicher Bedeutung fürAmts wegen oder infolge einer Mitteilung eines Betroffenen festgestellt, dass personenbezogene Daten übermittelt worden sind, die Allgemeinheitnicht den Anforderungen nach Abs. 6 entsprechen, teilt die übermittelnde bzw. dateisystemführende Dienststelle und Behörde dies der empfangenden Stelle oder Behörde unverzüglich mit. Letztere hat unverzüglich die Löschung unrechtmäßig übermittelter Daten, die Berichtigung unrichtiger Daten, die Ergänzung unvollständiger Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung vorzunehmen.

(9) Hat die empfangende Dienststelle oder Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte personenbezogene Daten unrichtig oder nicht aktuell sind vonoder zu löschen oder in der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichenVerarbeitung einzuschränken wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Dienststelle oder Behörde unverzüglich hierüber. Letztere ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Der Leiter der Datenschutzbehörde ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.Personenbezogene Daten

1.

müssen auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,

2.

müssen für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,

3.

müssen dem Verarbeitungszweck entsprechen und müssen maßgeblich sein und dürfen in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sein,

4.

müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; dabei sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden,

5.

dürfen nicht länger, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen ermöglicht,

6.

müssen in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.

(2) Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle. Im Bundesfinanzgesetz istFür die notwendige Sach- und Personalausstattung sicherzustellen. Die Bediensteten der Datenschutzbehörde unterstehen nur den WeisungenVerarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke im Anwendungsbereich des Leiters der Datenschutzbehörde§ 36 Abs. Der Leiter der Datenschutzbehörde übt die Diensthoheit über die Bediensteten der Datenschutzbehörde aus1 gilt § 38.

(3) Der Bundeskanzler kann sich beim Leiter der Datenschutzbehörde überVerantwortliche ist für die GegenständeEinhaltung der Geschäftsführung unterrichten. Dem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Kontrollstelle im Sinne von Art. 28 Abs. 1 UAbs.und 2 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Datenverantwortlich und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, widersprichtmuss deren Einhaltung nachweisen können.

(4) Die DatenschutzbehördeSoweit möglich und zumutbar, ist vor Erlassung von Bundesgesetzen, die wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, sowie von Verordnungen des Bundes, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes ergehen oder sonstige wesentliche Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, anzuhören.zwischen den personenbezogenen Daten insbesondere folgender Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden:

1.

Personen, die aufgrund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig sind, eine strafbare Handlung begangen zu haben,

2.

Personen, gegen die aufgrund bestimmter Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass sie in naher Zukunft eine strafbare Handlung begehen werden,

3.

verurteilte Straftäter,

4.

Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Opfer einer Straftat sind, und

5.

sonstige Personen, die im Zusammenhang mit einer Straftat stehen, insbesondere Personen, die als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit den in Z 1 bis 3 genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen.

(5) Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit im vorangegangenen KalenderjahrSoweit möglich ist zwischen faktenbasierten und auf persönlichen Einschätzungen beruhenden personenbezogenen Daten zu erstellen, dem Bundeskanzler vorzulegenunterscheiden. Auf persönlichen Einschätzungen beruhende personenbezogene Daten sind entsprechend zu kennzeichnen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegenkönnen mit einer Begründung versehen werden, welche die Nachvollziehbarkeit der Einschätzung ermöglicht.

(6) EntscheidungenUnrichtige, unvollständige, nicht mehr aktuelle oder zu löschende personenbezogene Daten dürfen weder übermittelt noch zum automatisierten Abruf aus Dateisystemen bereitgestellt werden. Die Behörde hat zu diesem Zweck vor einer Übermittlung die Datenqualität soweit möglich entsprechend zu überprüfen. Zum automatisierten Abruf bereit gehaltene personenbezogene Daten sind entsprechend laufend vollständig und aktuell zu halten.

(7) Bei jeder Übermittlung personenbezogener Daten sind soweit möglich die zur Beurteilung der DatenschutzbehördeAktualität, Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten durch den Empfänger erforderlichen Informationen beizufügen.

(8) Wird von grundsätzlicher Bedeutung fürAmts wegen oder infolge einer Mitteilung eines Betroffenen festgestellt, dass personenbezogene Daten übermittelt worden sind, die Allgemeinheitnicht den Anforderungen nach Abs. 6 entsprechen, teilt die übermittelnde bzw. dateisystemführende Dienststelle und Behörde dies der empfangenden Stelle oder Behörde unverzüglich mit. Letztere hat unverzüglich die Löschung unrechtmäßig übermittelter Daten, die Berichtigung unrichtiger Daten, die Ergänzung unvollständiger Daten oder eine Einschränkung der Verarbeitung vorzunehmen.

(9) Hat die empfangende Dienststelle oder Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte personenbezogene Daten unrichtig oder nicht aktuell sind vonoder zu löschen oder in der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichenVerarbeitung einzuschränken wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Dienststelle oder Behörde unverzüglich hierüber. Letztere ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten