Art. 2 § 35 DSG

Datenschutzgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Zur Wahrung des Datenschutzes sindDie Datenschutzbehörde ist nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes – unbeschadet der Zuständigkeitzur Wahrung des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte – die Datenschutzbehörde und der DatenschutzratDatenschutzes berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung sowie gegenüber den obersten Organen gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 6, 125, 134 Abs. 8 und 148h Abs. 1 und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten aus.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Zur Wahrung des Datenschutzes sindDie Datenschutzbehörde ist nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes – unbeschadet der Zuständigkeitzur Wahrung des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte – die Datenschutzbehörde und der DatenschutzratDatenschutzes berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung sowie gegenüber den obersten Organen gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 6, 125, 134 Abs. 8 und 148h Abs. 1 und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten aus.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten