Art. 2 § 20 DSG Leiter der Datenschutzbehörde

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) MeldungenDer Leiter der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von Datenanwendungen,fünf Jahren bestellt; die nach Angabe des Auftraggebers nicht einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen, sind nur automationsunterstützt auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Ist demnach die Meldung nicht fehlerhaft, soWiederbestellung ist sie sofort zu registrierenzulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen.

(2) Wird bei der automationsunterstützten Prüfung ein Fehler der Meldung festgestellt, so ist dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass die Meldung als nicht eingebracht gilt, wenn keine Verbesserung erfolgt oder er auf der Einbringung der unverbesserten Meldung besteht. Im letztgenannten Fall kann der Einbringer die Meldung schriftlich unter Anschluss der ausgedruckten FehlermeldungDer Leiter der Datenschutzbehörde übermitteln, welche die Meldung auf Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen hat.

1.

das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen zu haben,

2.

die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung und einschlägige Berufserfahrung in den von der Datenschutzbehörde zu besorgenden Angelegenheiten aufzuweisen,

3.

über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte zu verfügen und

4.

über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung zu verfügen.

(3) Meldungen, dieZum Leiter der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweiseDatenschutzbehörde dürfen nicht im Wege der Internetanwendung (§ 17 Abs. 1a) eingebracht wurden, sind auf Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen.bestellt werden:

1.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,

2.

Personen, die eine in Z 1 genannte Funktion innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, und

3.

Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind.

(4) Ergibt die Prüfung nach § 19 Abs. 4 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im VerbesserungsauftragDie Enthebung des Leiters ist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung nach Abs. 5 hinzuweisenVorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vorzunehmen.

(5) Wird dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, istDer Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 bestellt. Auf die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnenEnthebung des Stellvertreters findet Abs. In die Mitteilung sind aufzunehmen:4 Anwendung.

1.

die Punkte, in denen der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt wurde und

2.

der Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Datenschutzbehörde ein Antrag gestellt werden kann, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.

Nach Absendung der Mitteilung erstattete Verbesserungen sind nicht zu berücksichtigen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) MeldungenDer Leiter der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung für eine Dauer von Datenanwendungen,fünf Jahren bestellt; die nach Angabe des Auftraggebers nicht einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 erfüllen, sind nur automationsunterstützt auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Ist demnach die Meldung nicht fehlerhaft, soWiederbestellung ist sie sofort zu registrierenzulässig. Dem Vorschlag hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voranzugehen.

(2) Wird bei der automationsunterstützten Prüfung ein Fehler der Meldung festgestellt, so ist dem Auftraggeber die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen. Gleichzeitig ist er darauf hinzuweisen, dass die Meldung als nicht eingebracht gilt, wenn keine Verbesserung erfolgt oder er auf der Einbringung der unverbesserten Meldung besteht. Im letztgenannten Fall kann der Einbringer die Meldung schriftlich unter Anschluss der ausgedruckten FehlermeldungDer Leiter der Datenschutzbehörde übermitteln, welche die Meldung auf Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen hat.

1.

das Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen zu haben,

2.

die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung und einschlägige Berufserfahrung in den von der Datenschutzbehörde zu besorgenden Angelegenheiten aufzuweisen,

3.

über ausgezeichnete Kenntnisse des österreichischen Datenschutzrechtes, des Unionsrechtes und der Grundrechte zu verfügen und

4.

über eine mindestens fünfjährige juristische Berufserfahrung zu verfügen.

(3) Meldungen, dieZum Leiter der Auftraggeber als vorabkontrollpflichtig bezeichnet hat oder von diesem zulässigerweiseDatenschutzbehörde dürfen nicht im Wege der Internetanwendung (§ 17 Abs. 1a) eingebracht wurden, sind auf Mangelhaftigkeit im Sinn des § 19 Abs. 4 zu prüfen.bestellt werden:

1.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Volksanwälte und der Präsident des Rechnungshofes,

2.

Personen, die eine in Z 1 genannte Funktion innerhalb der letzten zwei Jahre ausgeübt haben, und

3.

Personen, die von der Wählbarkeit in den Nationalrat ausgeschlossen sind.

(4) Ergibt die Prüfung nach § 19 Abs. 4 eine Mangelhaftigkeit der Meldung, so ist dem Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Meldung die Verbesserung unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Im VerbesserungsauftragDie Enthebung des Leiters ist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbefolgung nach Abs. 5 hinzuweisenVorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vorzunehmen.

(5) Wird dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen, istDer Stellvertreter des Leiters der Datenschutzbehörde wird vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 bestellt. Auf die Registrierung der Meldung durch eine schriftliche Mitteilung abzulehnenEnthebung des Stellvertreters findet Abs. In die Mitteilung sind aufzunehmen:4 Anwendung.

1.

die Punkte, in denen der Verbesserungsauftrag nicht erfüllt wurde und

2.

der Hinweis, dass innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Datenschutzbehörde ein Antrag gestellt werden kann, über die Ablehnung mit Bescheid abzusprechen.

Nach Absendung der Mitteilung erstattete Verbesserungen sind nicht zu berücksichtigen.

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