Art. 2 § 19 DSG Unabhängigkeit

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Eine Meldung im Sinne des § 17 hat zu enthalten:Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.

1.

den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 oder eines Betreibers gemäß § 50 Abs. 1, weiters die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde, und

2.

den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und

3.

den Zweck der zu registrierenden Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z 2 ergeben, und

3a.

die Erklärung, ob die Datenanwendung einen oder mehrere der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 oder § 50c Abs. 1 zweiter Satz genannten Tatbestände für die Vorabkontrollpflicht erfüllt, und

4.

die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und

5.

die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise – einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten – sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und

6.

– soweit eine Genehmigung der Datenschutzbehörde notwendig ist – die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzbehörde sowie

7.

allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14, die eine vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.

(2) Der AuftrageberLeiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die

1.

Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte,

2.

ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder

3.

wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann bei Einbringung der Meldung oder danach bis zum Abschluss des Registrierungsverfahrens zusagen, dass er sich beim Betrieb der Datenanwendung bestimmten Auflagen oder Bedingungen unterwerfen oder die Datenanwendung nur befristet betreiben wird. Eine derartige Zusage wird für den Auftraggeber mit der Registrierung durch die Datenschutzbehörde rechtsverbindlich. Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn die zugesagte Auflage, Bedingung oder Befristung derart bestimmt ist, dass sie auch vonLeiter der Datenschutzbehörde nach § 21 Abs. 2 ausgesprochen werden könnte.

(3) Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige Datenanwendungen vorzunehmen hat undüber die Voraussetzungen für die Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kannGegenstände der Bundeskanzler durch Verordnung Musteranwendungen festlegenGeschäftsführung unterrichten. Meldungen über Datenanwendungen, die inhaltlich einer MusteranwendungDem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, müssen nur folgendes enthalten:

1.

die Bezeichnung der Datenanwendung gemäß der Musterverordnung und

2.

die Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers sowie den Nachweis seiner gesetzlichen Zuständigkeit oder seiner rechtlichen Befugnis, soweit dies erforderlich ist, und

3.

die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde.

(4) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmerals dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könntenSinne von Art. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist52 DSGVO widerspricht.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Eine Meldung im Sinne des § 17 hat zu enthalten:Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.

1.

den Namen (die sonstige Bezeichnung) und die Anschrift des Auftraggebers sowie eines allfälligen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 oder eines Betreibers gemäß § 50 Abs. 1, weiters die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde, und

2.

den Nachweis der gesetzlichen Zuständigkeit oder der rechtlichen Befugnis für die erlaubte Ausübung der Tätigkeit des Auftraggebers, soweit dies erforderlich ist, und

3.

den Zweck der zu registrierenden Datenanwendung und ihre Rechtsgrundlagen, soweit sich diese nicht bereits aus den Angaben nach Z 2 ergeben, und

3a.

die Erklärung, ob die Datenanwendung einen oder mehrere der in § 18 Abs. 2 Z 1 bis 4 oder § 50c Abs. 1 zweiter Satz genannten Tatbestände für die Vorabkontrollpflicht erfüllt, und

4.

die Kreise der von der Datenanwendung Betroffenen und die über sie verarbeiteten Datenarten und

5.

die Kreise der von beabsichtigten Übermittlungen Betroffenen, die zu übermittelnden Datenarten und die zugehörigen Empfängerkreise – einschließlich allfälliger ausländischer Empfängerstaaten – sowie die Rechtsgrundlagen der Übermittlung und

6.

– soweit eine Genehmigung der Datenschutzbehörde notwendig ist – die Geschäftszahl der Genehmigung durch die Datenschutzbehörde sowie

7.

allgemeine Angaben über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen im Sinne des § 14, die eine vorläufige Beurteilung der Angemessenheit der Sicherheitsvorkehrungen erlauben.

(2) Der AuftrageberLeiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die

1.

Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte,

2.

ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder

3.

wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann bei Einbringung der Meldung oder danach bis zum Abschluss des Registrierungsverfahrens zusagen, dass er sich beim Betrieb der Datenanwendung bestimmten Auflagen oder Bedingungen unterwerfen oder die Datenanwendung nur befristet betreiben wird. Eine derartige Zusage wird für den Auftraggeber mit der Registrierung durch die Datenschutzbehörde rechtsverbindlich. Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn die zugesagte Auflage, Bedingung oder Befristung derart bestimmt ist, dass sie auch vonLeiter der Datenschutzbehörde nach § 21 Abs. 2 ausgesprochen werden könnte.

(3) Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige Datenanwendungen vorzunehmen hat undüber die Voraussetzungen für die Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kannGegenstände der Bundeskanzler durch Verordnung Musteranwendungen festlegenGeschäftsführung unterrichten. Meldungen über Datenanwendungen, die inhaltlich einer MusteranwendungDem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, müssen nur folgendes enthalten:

1.

die Bezeichnung der Datenanwendung gemäß der Musterverordnung und

2.

die Bezeichnung und Anschrift des Auftraggebers sowie den Nachweis seiner gesetzlichen Zuständigkeit oder seiner rechtlichen Befugnis, soweit dies erforderlich ist, und

3.

die Registernummer des Auftraggebers, sofern ihm eine solche bereits zugeteilt wurde.

(4) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmerals dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könntenSinne von Art. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist52 DSGVO widerspricht.

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