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(1) Eine Meldung im Sinne des § 17 hat zu enthalten:Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.
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(2) Der AuftrageberLeiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die
1. | Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte, | |||||||||
2. | ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder | |||||||||
3. | wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. | |||||||||
Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zur Kenntnis zu bringen. |
(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann bei Einbringung der Meldung oder danach bis zum Abschluss des Registrierungsverfahrens zusagen, dass er sich beim Betrieb der Datenanwendung bestimmten Auflagen oder Bedingungen unterwerfen oder die Datenanwendung nur befristet betreiben wird. Eine derartige Zusage wird für den Auftraggeber mit der Registrierung durch die Datenschutzbehörde rechtsverbindlich. Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn die zugesagte Auflage, Bedingung oder Befristung derart bestimmt ist, dass sie auch vonLeiter der Datenschutzbehörde nach § 21 Abs. 2 ausgesprochen werden könnte.
(3) Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige Datenanwendungen vorzunehmen hat undüber die Voraussetzungen für die Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kannGegenstände der Bundeskanzler durch Verordnung Musteranwendungen festlegenGeschäftsführung unterrichten. Meldungen über Datenanwendungen, die inhaltlich einer MusteranwendungDem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, müssen nur folgendes enthalten:
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(4) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmerals dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könntenSinne von Art. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist52 DSGVO widerspricht.
(1) Eine Meldung im Sinne des § 17 hat zu enthalten:Die Datenschutzbehörde ist eine Dienstbehörde und Personalstelle.
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(2) Der AuftrageberLeiter darf für die Dauer seines Amtes keine Tätigkeit ausüben, die
1. | Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes oder seiner Unbefangenheit hervorrufen könnte, | |||||||||
2. | ihn bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert oder | |||||||||
3. | wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. | |||||||||
Er ist verpflichtet, Tätigkeiten, die er neben seiner Tätigkeit als Leiter der Datenschutzbehörde ausübt, unverzüglich dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zur Kenntnis zu bringen. |
(3) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann bei Einbringung der Meldung oder danach bis zum Abschluss des Registrierungsverfahrens zusagen, dass er sich beim Betrieb der Datenanwendung bestimmten Auflagen oder Bedingungen unterwerfen oder die Datenanwendung nur befristet betreiben wird. Eine derartige Zusage wird für den Auftraggeber mit der Registrierung durch die Datenschutzbehörde rechtsverbindlich. Eine Registrierung darf nur erfolgen, wenn die zugesagte Auflage, Bedingung oder Befristung derart bestimmt ist, dass sie auch vonLeiter der Datenschutzbehörde nach § 21 Abs. 2 ausgesprochen werden könnte.
(3) Wenn eine größere Anzahl von Auftraggebern gleichartige Datenanwendungen vorzunehmen hat undüber die Voraussetzungen für die Erklärung zur Standardanwendung nicht vorliegen, kannGegenstände der Bundeskanzler durch Verordnung Musteranwendungen festlegenGeschäftsführung unterrichten. Meldungen über Datenanwendungen, die inhaltlich einer MusteranwendungDem ist vom Leiter der Datenschutzbehörde nur insoweit zu entsprechen, müssen nur folgendes enthalten:
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(4) Eine Meldung ist mangelhaft, wenn Angaben fehlen, offenbar unrichtig, unstimmig oder so unzureichend sind, daß Einsichtnehmerals dies nicht der völligen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Bundesgesetz keine hinreichende Information darüber gewinnen können, ob durch die Datenanwendung ihre schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen verletzt sein könntenSinne von Art. Unstimmigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Inhalt einer gemeldeten Datenanwendung durch die gemeldeten Rechtsgrundlagen nicht gedeckt ist52 DSGVO widerspricht.