Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dannSoweit gesetzlich nicht verletztausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adressdaten eines bestimmten Kreises von betroffenen Personen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Einwilligung der betroffenen Personen.
(2) Wenn allerdings eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Einwilligung, wenn
1. |
| |||||||||||||||||
2. |
| |||||||||||||||||
an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
keiner der betroffenen Personen nach entsprechender Information über Anlass und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat. | ||||||||||||||||||
b) |
(23) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegenLiegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem GrundeVoraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 Zeinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adressdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4 insbesondere dann nicht verletztzulässig, wennfalls die Verwendung der DatenÜbermittlung an Dritte
1. |
| |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | zur | |||||||||
erfolgen soll. | ||||||||||
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder UnterlassungenDatenschutzbehörde hat auf Antrag eines Verantwortlichen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von StraftatenAdressdaten verarbeitet, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt – unbeschadetdie Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Bestimmungen desAntragsteller das Vorliegen der in Abs. 2 – nur dann nicht gegen3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenender betroffenen Personen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde hat die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, wennsoweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen notwendig ist.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die übermittelten Adressdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verarbeitet werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.
(6) Sofern es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adressdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.
(1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dannSoweit gesetzlich nicht verletztausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adressdaten eines bestimmten Kreises von betroffenen Personen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Einwilligung der betroffenen Personen.
(2) Wenn allerdings eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Einwilligung, wenn
1. |
| |||||||||||||||||
2. |
| |||||||||||||||||
an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder | ||||||||||||||||||
a) | ||||||||||||||||||
keiner der betroffenen Personen nach entsprechender Information über Anlass und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat. | ||||||||||||||||||
b) |
(23) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegenLiegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.
(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem GrundeVoraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 Zeinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adressdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4 insbesondere dann nicht verletztzulässig, wennfalls die Verwendung der DatenÜbermittlung an Dritte
1. |
| |||||||||
2. |
| |||||||||
3. | zur | |||||||||
erfolgen soll. | ||||||||||
(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder UnterlassungenDatenschutzbehörde hat auf Antrag eines Verantwortlichen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von StraftatenAdressdaten verarbeitet, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt – unbeschadetdie Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Bestimmungen desAntragsteller das Vorliegen der in Abs. 2 – nur dann nicht gegen3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenender betroffenen Personen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde hat die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, wennsoweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen notwendig ist.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(5) Die übermittelten Adressdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verarbeitet werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.
(6) Sofern es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adressdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.