Art. 2 § 8 DSG Zurverfügungstellung von Adressen zur Benachrichtigung und Befragung von betroffenen Personen

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dannSoweit gesetzlich nicht verletztausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adressdaten eines bestimmten Kreises von betroffenen Personen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Einwilligung der betroffenen Personen.

(2) Wenn allerdings eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Einwilligung, wenn

1.

eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten bestehtdesselben Verantwortlichen verarbeitet werden oder

2.

der Betroffenebei einer beabsichtigten Übermittlung der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oderAdressdaten an Dritte

3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder

a)

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

keiner der betroffenen Personen nach entsprechender Information über Anlass und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.

b)

(23) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegenLiegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem GrundeVoraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 Zeinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adressdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4 insbesondere dann nicht verletztzulässig, wennfalls die Verwendung der DatenÜbermittlung an Dritte

1.

für einen Auftraggeberzum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oderBetroffenen selbst,

2.

durch Auftraggeber desaus einem wichtigen öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschiehtBenachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder

3.

zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich istBefragung der betroffenen Personen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke

4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder

erfolgen soll.

5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder UnterlassungenDatenschutzbehörde hat auf Antrag eines Verantwortlichen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von StraftatenAdressdaten verarbeitet, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt – unbeschadetdie Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Bestimmungen desAntragsteller das Vorliegen der in Abs. 2 – nur dann nicht gegen3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenender betroffenen Personen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde hat die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, wennsoweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen notwendig ist.

1.

eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

2.

die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3.

sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder

4.

die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt.

(5) Die übermittelten Adressdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verarbeitet werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.

(6) Sofern es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adressdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2010 bis 24.05.2018

(1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dannSoweit gesetzlich nicht verletztausdrücklich anderes bestimmt ist, bedarf die Übermittlung von Adressdaten eines bestimmten Kreises von betroffenen Personen zum Zweck ihrer Benachrichtigung oder Befragung der Einwilligung der betroffenen Personen.

(2) Wenn allerdings eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen angesichts der Auswahlkriterien für den Betroffenenkreis und des Gegenstands der Benachrichtigung oder Befragung unwahrscheinlich ist, bedarf es keiner Einwilligung, wenn

1.

eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten bestehtdesselben Verantwortlichen verarbeitet werden oder

2.

der Betroffenebei einer beabsichtigten Übermittlung der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oderAdressdaten an Dritte

3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

an der Benachrichtigung oder Befragung auch ein öffentliches Interesse besteht oder

a)

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

keiner der betroffenen Personen nach entsprechender Information über Anlass und Inhalt der Übermittlung innerhalb angemessener Frist Widerspruch gegen die Übermittlung erhoben hat.

b)

(23) Bei der Verwendung von zulässigerweise veröffentlichten Daten oder von nur indirekt personenbezogenen Daten gelten schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen als nicht verletzt. Das Recht, gegenLiegen die Verwendung zulässigerweise veröffentlichter Daten gemäß § 28 Widerspruch zu erheben, bleibt unberührt.

(3) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind aus dem GrundeVoraussetzungen des Abs. 2 nicht vor und würde die Einholung der Einwilligung der betroffenen Personen gemäß Abs. 1 Zeinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, ist die Übermittlung der Adressdaten mit Genehmigung der Datenschutzbehörde gemäß Abs. 4 insbesondere dann nicht verletztzulässig, wennfalls die Verwendung der DatenÜbermittlung an Dritte

1.

für einen Auftraggeberzum Zweck der Benachrichtigung oder Befragung aus einem wichtigen Interesse des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oderBetroffenen selbst,

2.

durch Auftraggeber desaus einem wichtigen öffentlichen Bereichs in Erfüllung der Verpflichtung zur Amtshilfe geschiehtBenachrichtigungs- oder Befragungsinteresse oder

3.

zur Wahrung lebenswichtiger Interessen eines Dritten erforderlich istBefragung der betroffenen Personen für wissenschaftliche oder statistische Zwecke

4. zur Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen Auftraggeber und Betroffenem erforderlich ist oder

erfolgen soll.

5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen des Auftraggebers vor einer Behörde notwendig ist und die Daten rechtmäßig ermittelt wurden oder
6. ausschließlich die Ausübung einer öffentlichen Funktion durch den Betroffenen zum Gegenstand hat oder
7. im Katastrophenfall, soweit dies zur Hilfeleistung für die von der Katastrophe unmittelbar betroffenen Personen, zur Auffindung und Identifizierung von Abgängigen und Verstorbenen und zur Information von Angehörigen notwendig ist; im letztgenannten Fall gilt § 48a Abs. 3.

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder UnterlassungenDatenschutzbehörde hat auf Antrag eines Verantwortlichen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von StraftatenAdressdaten verarbeitet, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt – unbeschadetdie Genehmigung zur Übermittlung zu erteilen, wenn der Bestimmungen desAntragsteller das Vorliegen der in Abs. 2 – nur dann nicht gegen3 genannten Voraussetzungen glaubhaft macht und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenender betroffenen Personen der Übermittlung nicht entgegenstehen. Die Datenschutzbehörde hat die Genehmigung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, wennsoweit dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen notwendig ist.

1.

eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

2.

die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3.

sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder

4.

die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt.

(5) Die übermittelten Adressdaten dürfen ausschließlich für den genehmigten Zweck verarbeitet werden und sind zu löschen, sobald sie für die Benachrichtigung oder Befragung nicht mehr benötigt werden.

(6) Sofern es gemäß den vorstehenden Bestimmungen zulässig ist, Namen und Adresse von Personen, die einem bestimmten Betroffenenkreis angehören, zu übermitteln, dürfen auch die zum Zweck der Auswahl der zu übermittelnden Adressdaten notwendigen Verarbeitungen vorgenommen werden.

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