§ 96 VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
(1) Im Sinne des § 280 BDG 1979§ 96 VBG ist der Bundeskanzler ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmenseit 24.05.2018 weggefallen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler ein Mitwirkungsrecht zukommt.

(2) Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.05.2003 bis 24.05.2018
(1) Im Sinne des § 280 BDG 1979§ 96 VBG ist der Bundeskanzler ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmenseit 24.05.2018 weggefallen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundeskanzler ein Mitwirkungsrecht zukommt.

(2) Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 280 Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Der Bundeskanzler ist weiters ermächtigt, nach Vorabinformation der übrigen Zentralstellenleiter aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen Adressdaten für Benachrichtigungen oder Befragungen zu verwenden, wenn angesichts der Auswahlkriterien für den Kreis der Betroffenen und des Gegenstandes der Benachrichtigung oder Befragung eine Beeinträchtigung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht zu erwarten ist.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

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