§ 62 VBG Pflegedienst-Chargenzulage

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 62. Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Pflegedienst-Chargenzulage im Ausmaß der um 5% erhöhten Pflegedienst-Chargenzulage, auf die die vergleichbaren Beamten des Krankenpflegedienstes nach § 84b § 111 des Gehaltsgesetzes 1956 Anspruch haben.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1994

Pflegedienst-Chargenzulage

§ 62. Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K gebührt eine Pflegedienst-Chargenzulage im Ausmaß der um 5% erhöhten Pflegedienst-Chargenzulage, auf die die vergleichbaren Beamten des Krankenpflegedienstes nach § 84b § 111 des Gehaltsgesetzes 1956 Anspruch haben.

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