§ 56b VBG Aufwandsentschädigung

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999

Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen VerwaltungReferenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für

1.

vollbeschäftigte Vertragsdozenten

4,00%,

2.

teilbeschäftigte Vertragsdozenten .

2,00%.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.10.1997 bis 11.02.2015

Dem Vertragsdozenten gebührt eine Aufwandsentschädigung. Sie beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen VerwaltungReferenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG für

1.

vollbeschäftigte Vertragsdozenten

4,00%,

2.

teilbeschäftigte Vertragsdozenten .

2,00%.

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