§ 54c VBG Abgeltung der Lehrtätigkeit

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

§ 54c. (1) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.

(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.12.2003

Abgeltung der Lehr- und Prüfungstätigkeit

§ 54c. (1) Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.

(2) Auf die Abgeltung der Prüfungstätigkeit sind die §§ 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden.

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