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Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden. Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist Paragraph 52, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. Paragraph 21, ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.
Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden. Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist Paragraph 52, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. Paragraph 21, ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.