§ 52b VBG Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

§ 52b. (1) Auf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig.

Voraussetzungen dafür sind:

1.

die Erfüllung der Bedingungen des § 52a Abs. 2;

2.

die Feststellung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, daß der Antragsteller die für eine unbefristete Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung erforderlichen Leistungsnachweise in

a)

der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste),

b)

im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie

c)

bei der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität oder Universität der Künste verbundenen Verwaltungstätigkeit im erforderlichen Ausmaß erbracht hat.

(2) § 178 Abs. 2, 2a, 2b und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.

(3) Eine Verlängerung gemäß Abs. 1 ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b zulässig.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.12.2003

Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit

§ 52b. (1) Auf Antrag des Vertragsassistenten ist eine Verlängerung seines Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit zulässig.

Voraussetzungen dafür sind:

1.

die Erfüllung der Bedingungen des § 52a Abs. 2;

2.

die Feststellung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, daß der Antragsteller die für eine unbefristete Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtungUniversitätseinrichtung erforderlichen Leistungsnachweise in

a)

der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Entwicklung und Erschließung der Künste),

b)

im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie

c)

bei der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität oder Universität der Künste verbundenen Verwaltungstätigkeit im erforderlichen Ausmaß erbracht hat.

(2) § 178 Abs. 2, 2a, 2b und 3 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 1 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.

(3) Eine Verlängerung gemäß Abs. 1 ist frühestens nach einer insgesamt sechsjährigen Dienstzeit als Vertragsassistent, hievon mindestens vier Jahre nach Erfüllung der Erfordernisse des § 52a Abs. 2 Z 2 lit. a oder b zulässig.

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