§ 52a VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag des Vertragsassistenten kann sein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (§ 52) um sechs Jahre verlängert werden, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht.Auf Antrag des Vertragsassistenten kann sein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (Paragraph 52,) um sechs Jahre verlängert werden, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2Eine Verlängerung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wennEine Verlängerung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera ader Vertragsassistent das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung besitzt,
      2. b)Litera bfür künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Vertragsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Universitätsorgan getroffen ist, daß der Vertragsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt,für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach Litera a, nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Vertragsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Universitätsorgan getroffen ist, daß der Vertragsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt,
    3. 3.Ziffer 3der Vertragsassistent zusätzlich zu Z 2 lit. a oder b eine mindestens vierjährige Dienstzeit gemäß § 52 aufweist undder Vertragsassistent zusätzlich zu Ziffer 2, Litera a, oder b eine mindestens vierjährige Dienstzeit gemäß Paragraph 52, aufweist und
    4. 4.Ziffer 4der bisherige Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung diese Verlängerung sachlich rechtfertigt.
  3. (3)Absatz 3§ 176 Abs. 3 und 4 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 2 Z 4 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.Paragraph 176, Absatz 3 und 4 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Absatz 2, Ziffer 4, genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 1 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß § 52 liegende Zeiträume:Die im Absatz eins, angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 52, liegende Zeiträume:
    1. 1.Ziffer einsZeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h oder § 29i freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,.Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. römisch VI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983, oder nach Paragraph 29 f, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß Paragraph 29 h, oder Paragraph 29 i, freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,.
    3. 3.Ziffer 3Zeiten von Karenzurlauben gemäß § 29b Abs. 2 Z 1.Zeiten von Karenzurlauben gemäß Paragraph 29 b, Absatz 2, Ziffer eins,
    4. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 bis 3 ist auf einen Vertragsassistenten, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis nach dem 29. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden.Absatz eins bis 3 ist auf einen Vertragsassistenten, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis nach dem 29. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Vertragsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind abweichend von Abs. 5 berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag gemäß Abs. 1 bis 3 zu stellen.Vertragsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, kraft Gesetzes verlängert, sind abweichend von Absatz 5, berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag gemäß Absatz eins bis 3 zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Abs. 4 Z 2 und 3 sindist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungendieser Bestimmung genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sind, ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungendieser Bestimmung genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 29.05.2002 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag des Vertragsassistenten kann sein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (§ 52) um sechs Jahre verlängert werden, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht.Auf Antrag des Vertragsassistenten kann sein zeitlich befristetes Dienstverhältnis (Paragraph 52,) um sechs Jahre verlängert werden, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht.
  2. (2)Absatz 2Eine Verlängerung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wennEine Verlängerung nach Absatz eins, ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Antrag spätestens sechs Monate vor dem Ende des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses gestellt worden ist,
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera ader Vertragsassistent das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung besitzt,
      2. b)Litera bfür künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach lit. a nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Vertragsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Universitätsorgan getroffen ist, daß der Vertragsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt,für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer, für die ein Erwerb des Doktorates nach Litera a, nicht vorgesehen ist oder auf Grund der Verwendung des Vertragsassistenten nicht in Betracht kommt, die Feststellung durch das zuständige Universitätsorgan getroffen ist, daß der Vertragsassistent eine dem Doktorat gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung besitzt,
    3. 3.Ziffer 3der Vertragsassistent zusätzlich zu Z 2 lit. a oder b eine mindestens vierjährige Dienstzeit gemäß § 52 aufweist undder Vertragsassistent zusätzlich zu Ziffer 2, Litera a, oder b eine mindestens vierjährige Dienstzeit gemäß Paragraph 52, aufweist und
    4. 4.Ziffer 4der bisherige Verwendungserfolg des Vertragsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Verwaltung diese Verlängerung sachlich rechtfertigt.
  3. (3)Absatz 3§ 176 Abs. 3 und 4 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Abs. 2 Z 4 genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.Paragraph 176, Absatz 3 und 4 BDG 1979 ist bezüglich des Nachweises der in Absatz 2, Ziffer 4, genannten Erfordernisse sinngemäß anzuwenden. Weiters ist eine allfällige Tätigkeit als Mitglied eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4Die im Abs. 1 angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht § 51 Abs. 3 Z 2 entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß § 52 liegende Zeiträume:Die im Absatz eins, angeführte Zeit von sechs Jahren verlängert sich, soweit nicht Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer 2, entgegensteht, um folgende zeitlich nach dem Ablauf des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 52, liegende Zeiträume:
    1. 1.Ziffer einsZeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Paragraphen 3 bis 5 MSchG, einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bis zu einem Höchstausmaß von drei Jahren,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. VI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983 oder nach § 29f in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß § 29h oder § 29i freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,.Zeiten, in denen der Vertragsassistent nach Art. römisch VI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983, oder nach Paragraph 29 f, in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung oder gemäß Paragraph 29 h, oder Paragraph 29 i, freizustellen war oder Anspruch auf Gewährung der erforderlichen freien Zeit hatte,.
    3. 3.Ziffer 3Zeiten von Karenzurlauben gemäß § 29b Abs. 2 Z 1.Zeiten von Karenzurlauben gemäß Paragraph 29 b, Absatz 2, Ziffer eins,
    4. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 bis 3 ist auf einen Vertragsassistenten, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis nach dem 29. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden.Absatz eins bis 3 ist auf einen Vertragsassistenten, dessen zeitlich befristetes Dienstverhältnis nach dem 29. September 2001 endet, nicht mehr anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Vertragsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 lit. a und Z 2 kraft Gesetzes verlängert, sind abweichend von Abs. 5 berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag gemäß Abs. 1 bis 3 zu stellen.Vertragsassistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis sich über den 1. September 2001 hinaus gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 2, kraft Gesetzes verlängert, sind abweichend von Absatz 5, berechtigt, mit Wirkung des Tages des Ablaufs der Verlängerungsfrist einen Antrag gemäß Absatz eins bis 3 zu stellen.
  7. (7)Absatz 7Abs. 4 Z 2 und 3 sindist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungendieser Bestimmung genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.Absatz 4, Ziffer 2 und 3 sind, ist nicht anzuwenden, soweit die in diesen Bestimmungendieser Bestimmung genannten Zeiträume nach dem 30. September 2001 liegen.

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