§ 49j VBG Entgelt

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 49 j, (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität oder Universität der Künste, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 43 952,5 € bis 131 857,6 € zu vereinbaren.

  1. (1)Absatz einsDas Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 43 952,5 € bis 131 857,6 € zu vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.Bei Teilbeschäftigung gebührt nach Paragraph 21, der entsprechende Anteil.
  3. (3)Absatz 3Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, auszuzahlen.
  4. (4)Absatz 4Wird der Professor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, gebührt das Entgelt nach den Regeln des § 8a anteilig.Wird der Professor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, gebührt das Entgelt nach den Regeln des Paragraph 8 a, anteilig.
  5. (5)Absatz 5Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der nach Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) nach § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.Der im Absatz eins, genannte Rahmen sowie der nach Absatz eins, vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors (Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 22, KUOG) nach Paragraph 48, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.
  6. (6)Absatz 6Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten, ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste)gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten, ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste)gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2003
Paragraph 49 j, (1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität oder Universität der Künste, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 43 952,5 € bis 131 857,6 € zu vereinbaren.

  1. (1)Absatz einsDas Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 43 952,5 € bis 131 857,6 € zu vereinbaren.
  2. (2)Absatz 2Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.Bei Teilbeschäftigung gebührt nach Paragraph 21, der entsprechende Anteil.
  3. (3)Absatz 3Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, auszuzahlen.
  4. (4)Absatz 4Wird der Professor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, gebührt das Entgelt nach den Regeln des § 8a anteilig.Wird der Professor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, gebührt das Entgelt nach den Regeln des Paragraph 8 a, anteilig.
  5. (5)Absatz 5Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der nach Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) nach § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.Der im Absatz eins, genannte Rahmen sowie der nach Absatz eins, vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors (Paragraph 21, UOG 1993, Paragraph 22, KUOG) nach Paragraph 48, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.
  6. (6)Absatz 6Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten, ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste)gemäß § 26 Abs. 1 und § 27 des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten, ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste)gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Paragraph 27, des Universitätsgesetzes 2002, soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (Paragraph 49 c, Absatz 4,) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.

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