§ 49i VBG Rechte

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 49 i, (1) Der Professor führt

  1. 1.Ziffer einsim befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung "Vertragsprofessor",
  2. 2.Ziffer 2im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung "Universitätsprofessor".
  3. (1)Absatz einsDer Professor führt
    1. 1.Ziffer einsim befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprofessor“,
    2. 2.Ziffer 2im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
  4. (2)Absatz 2Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.
  5. (3)Absatz 3Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
  1. (2)Absatz 2Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.
  2. (3)Absatz 3Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 30.09.2001 bis 31.12.2003
Paragraph 49 i, (1) Der Professor führt

  1. 1.Ziffer einsim befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung "Vertragsprofessor",
  2. 2.Ziffer 2im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung "Universitätsprofessor".
  3. (1)Absatz einsDer Professor führt
    1. 1.Ziffer einsim befristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Vertragsprofessor“,
    2. 2.Ziffer 2im unbefristeten Dienstverhältnis die Funktionsbezeichnung „Universitätsprofessor“.
  4. (2)Absatz 2Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 240 Stunden. Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. Einem Urlaubstag entsprechen dabei acht Stunden.
  5. (3)Absatz 3Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
  1. (2)Absatz 2Das Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt für den Professor in jedem Kalenderjahr 36 Werktage.
  2. (3)Absatz 3Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist nicht auf die lehrveranstaltungsfreie Zeit beschränkt, er ist aber unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen kalendermäßig festzulegen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Professors angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

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