§ 47e VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im § 39 Abs. 3 § 47e VBGangeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulenweggefallen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kannseit 01.09.2015 weggefallen. Die im § 32 Abs. 4 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.08.2015
Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L mit einer Gesamtverwendungsdauer als Lehrkraft an einer im § 39 Abs. 3 § 47e VBGangeführten Einrichtung von weniger als sieben Jahren ist der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 4 auch dann erfüllt, wenn der Vertragslehrer nicht mehr innerhalb des Landesschulratsbereiches an einer Schule (oder an mehreren Schulenweggefallen) zumindest im Ausmaß seiner gesicherten Stunden beschäftigt werden kannseit 01.09.2015 weggefallen. Die im § 32 Abs. 4 enthaltene Kündigungsbeschränkung ist auch in diesem Fall anzuwenden.

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