§ 44e VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

1.

die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,

2.

die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,

3.

die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,

4.

die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und

5.

die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c

des Gehaltsgesetzes 1956.

§ 44e VBG (weggefallen) seit 01.09.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.08.2015
Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen

1.

die Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte nach den §§ 61a, 61c und 61e Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1,

2.

die Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen nach den §§ 61b, 61d und 61e Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 Z 2 bis 4,

3.

die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a,

4.

die Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen nach § 63b in Verbindung mit § 116e und

5.

die Abgeltung für die individuelle Lernbegleitung nach § 63c

des Gehaltsgesetzes 1956.

§ 44e VBG (weggefallen) seit 01.09.2015 weggefallen.

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