§ 44d VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
§ 44d VBG (1weggefallen) Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlenseit 01.09.2015 weggefallen.

(2) Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgelts anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(3) Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder als Lehrkraft beim selben Dienstgeber tätig ist.

(4) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer für die Zeit seiner Verwendung in diesem Unterrichtsjahr an Stelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der im § 8a Abs. 1 Satz 2 angeführten Zulagen. Soweit Zulagen nach diesem Bundesgesetz nicht in Form einer Jahresentlohnung, sondern in monatlichen Beträgen ausgedrückt sind, ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.

(6) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebühren auch Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.08.2015
§ 44d VBG (1weggefallen) Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlenseit 01.09.2015 weggefallen.

(2) Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgelts anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(3) Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder als Lehrkraft beim selben Dienstgeber tätig ist.

(4) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer für die Zeit seiner Verwendung in diesem Unterrichtsjahr an Stelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der im § 8a Abs. 1 Satz 2 angeführten Zulagen. Soweit Zulagen nach diesem Bundesgesetz nicht in Form einer Jahresentlohnung, sondern in monatlichen Beträgen ausgedrückt sind, ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.

(6) Dem Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gebühren auch Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2.

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