§ 42f VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2015 bis 31.12.9999
§ 42f VBG (1weggefallen) In die im § 39 Abs. 3, im § 42e Abs. 1 und im § 47e angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

1.

Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

2.

Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und

3.

Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hatseit 01.09.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.08.2015
§ 42f VBG (1weggefallen) In die im § 39 Abs. 3, im § 42e Abs. 1 und im § 47e angeführte Gesamtverwendungsdauer sind bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren einzurechnen:

1.

Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 bis 5 MSchG,

2.

Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG und

3.

Zeiten eines Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hatseit 01.09.2015 weggefallen.

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