§ 29h VBG Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2002 bis 31.12.9999

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

§ 29h. (1) Der Vertragsbedienstete, der

1.

Bürgermeister oder

2.

Bezirksvorsteher oder

3.

Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 29g nicht anzuwenden.

(2) Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 13 Abs. 9a§ 12c Abs. 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956GehG und § 29c Abs. 1 anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Stand vor dem 28.05.2002

In Kraft vom 01.07.1997 bis 28.05.2002

Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare

§ 29h. (1) Der Vertragsbedienstete, der

1.

Bürgermeister oder

2.

Bezirksvorsteher oder

3.

Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 29g nicht anzuwenden.

(2) Auf die Zeit der Außerdienststellung nach Abs. 1 sind § 13 Abs. 9a§ 12c Abs. 4 erster Satz des Gehaltsgesetzes 1956GehG und § 29c Abs. 1 anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend vom § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten