§ 27a VBG Ausmaß des Erholungsurlaubs

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung gemäß § 29j Abs. 2 oder § 29k oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des UrlaubsausmaßesUrlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2010)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2010)

(73) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

(84) Das in den Abs. 1 bis 4und 2 und § 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt.

(95) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. DemDer oder dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubesdes Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 27c ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2012

(1) In jedem Kalenderjahr gebührt ein Erholungsurlaub im Ausmaß von 200 Stunden. Das Urlaubsausmaß erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem der 43. Geburtstag vor dem 1. Juli liegt, auf 240 Stunden. Liegt der 43. Geburtstag in diesem Kalenderjahr nach dem 30. Juni, erhöht sich das Urlaubsausmaß ab dem darauf folgenden Kalenderjahr.

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Karenz, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung gemäß § 29j Abs. 2 oder § 29k oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des UrlaubsausmaßesUrlaubsanspruchs Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2010)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2010)

(73) Ist dem Dienstverhältnis ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund unmittelbar vorangegangen, ist bei der Anwendung des Abs. 2 so vorzugehen, als ob das Dienstverhältnis mit dem ersten Tag des früheren Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses begonnen hätte. Der im vorangegangenen Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Bund verbrauchte Erholungsurlaub oder vergleichbare Freistellungsanspruch ist vom gesamten Urlaubsanspruch abzuziehen.

(84) Das in den Abs. 1 bis 4und 2 und § 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß erhöht sich entsprechend, wenn die oder der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG 1979 unterliegt.

(95) Der Verbrauch der Urlaubsstunden ist nur tageweise zulässig. DemDer oder dem Vertragsbediensteten sind für die Zeit seines Erholungsurlaubesdes Erholungsurlaubs so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als sie oder er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte. Ergibt sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß den Abs. 2 oder 3 oder gemäß § 27c ein Rest an Urlaubsstunden, der nicht tageweise verbraucht werden kann, kann dieser auch stundenweise verbraucht werden.

(10) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 147/2008)

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