§ 13 VBG Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999

Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II

§ 13. Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.

Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,

der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,

der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,

der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,

der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5.

§ 4 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß.

Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,

der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,

der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,

der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,

der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.07.1981 bis 31.08.2002

Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II

§ 13. Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.

Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,

der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,

der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,

der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,

der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5.

§ 4 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäß.

Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe P 1 die Entlohnungsgruppe p 1,

der Verwendungsgruppe P 2 die Entlohnungsgruppe p 2,

der Verwendungsgruppe P 3 die Entlohnungsgruppe p 3,

der Verwendungsgruppe P 4 die Entlohnungsgruppe p 4,

der Verwendungsgruppe P 5 die Entlohnungsgruppe p 5.

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