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§ 13.Paragraph 13,
Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II. Hiebei entsprechenVerwendungsgruppe PAnlage 1 die Entlohnungsgruppe p 1zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, der Verwendungsgruppe P 2 Bundesgesetzblatt Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe p 2, der Verwendungsgruppe P 3Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Entlohnungsgruppe p 3, der Verwendungsgruppe P 4Voraussetzungen für die Entlohnungsgruppe p 4, der Verwendungsgruppe P 5Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 5.§ 4 Abs. 4 Entlohnungsgruppen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäßEntlohnungsschemas römisch II.
§ 13.Paragraph 13,
Die in der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II. Hiebei entsprechenVerwendungsgruppe PAnlage 1 die Entlohnungsgruppe p 1zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, der Verwendungsgruppe P 2 Bundesgesetzblatt Nr. 333, geregelten Ernennungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe p 2, der Verwendungsgruppe P 3Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Entlohnungsgruppe p 3, der Verwendungsgruppe P 4Voraussetzungen für die Entlohnungsgruppe p 4, der Verwendungsgruppe P 5Einreihung in die Entlohnungsgruppe p 5.§ 4 Abs. 4 Entlohnungsgruppen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt sinngemäßEntlohnungsschemas römisch II.