§ 396 EO Unstatthaftigkeit der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, sofernesofern sie nicht wegen eines angebrachten RecursesRekurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021

Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, sofernesofern sie nicht wegen eines angebrachten RecursesRekurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekannt gegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.

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