§ 382c EO Allgemeiner Schutz vor Gewalt

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 ist insbesondere abzusehenDas Gericht hat einer Person, wenndie einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Dies kann sich vor allem ausDrohung mit einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, densolchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtetweitere Zusammentreffen unzumutbar macht, solche Berichte den Gerichten unverzüglich zu übersenden. Wird jedoch der Antrag ohne unnötigen Aufschub nach einem Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 10 SPG), ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.

(2) Der Auftrag zum Verlassen der Wohnung ist, wenn der Antragsteller nichts anderes beantragt, dem Antragsgegner durch das Vollstreckungsorgan beim Vollzug zuzustellen. Dieser Zeitpunkt ist dem Antragsteller mitzuteilen.

(3) Vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b entschieden wird, und von einem Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, sind auchderen Antrag

1.

im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sonst die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehördeden Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,

2.

ist eine der Parteien minderjährigaufzutragen, auch der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträgerdas Zusammentreffen sowie das Pflegschaftsgerichtdie Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und

unverzüglich zu verständigen.

3.

zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,

soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.

(4) Hat der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 38a Abs. 2 Z 5 SPG aus Anlass der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots eine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (§§ 8 und 23 Zustellgesetz), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.06.2021

(1) Von der Anhörung des Antragsgegners vor Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs. 1 ist insbesondere abzusehenDas Gericht hat einer Person, wenndie einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine weitere Gefährdung durch den Antragsgegner unmittelbar droht. Dies kann sich vor allem ausDrohung mit einem Bericht der Sicherheitsbehörde ergeben, densolchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das Gericht von Amts wegen beizuschaffen hat; die Sicherheitsbehörden sind verpflichtetweitere Zusammentreffen unzumutbar macht, solche Berichte den Gerichten unverzüglich zu übersenden. Wird jedoch der Antrag ohne unnötigen Aufschub nach einem Betretungs- und Annäherungsverbot gestellt (§ 38a Abs. 10 SPG), ist dieser dem Antragsgegner unverzüglich zuzustellen.

(2) Der Auftrag zum Verlassen der Wohnung ist, wenn der Antragsteller nichts anderes beantragt, dem Antragsgegner durch das Vollstreckungsorgan beim Vollzug zuzustellen. Dieser Zeitpunkt ist dem Antragsteller mitzuteilen.

(3) Vom Inhalt des Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b entschieden wird, und von einem Beschluss, mit dem die einstweilige Verfügung aufgehoben wird, sind auchderen Antrag

1.

im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sonst die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehördeden Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,

2.

ist eine der Parteien minderjährigaufzutragen, auch der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträgerdas Zusammentreffen sowie das Pflegschaftsgerichtdie Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und

unverzüglich zu verständigen.

3.

zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,

soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.

(4) Hat der Antragsgegner gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 38a Abs. 2 Z 5 SPG aus Anlass der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots eine Abgabestelle bekanntgegeben, so gilt diese als Abgabestelle für das gerichtliche Verfahren. Hat der Antragsgegner eine solche Bekanntgabe trotz Hinweises auf die Rechtsfolgen unterlassen, so können die Zustellungen im Verfahren über die einstweilige Verfügung durch Hinterlegung so lange ohne vorausgehenden Zustellversuch vorgenommen werden (§§ 8 und 23 Zustellgesetz), bis dem Gericht eine Abgabestelle bekanntgegeben wird.

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