§ 367 EO Abgabe einer Willenserklärung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn der Verpflichtete nach Inhalt des ExecutionstitelsExekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das UrtheilUrteil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer ExecutionstitelExekutionstitel gleichen Inhaltes zum AntrageAntrag auf ExecutionsbewilligungExekutionsbewilligung berechtigt.

(2) InsoferneInsofern die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im AbsatzeAbs. 1 bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Wenn der Verpflichtete nach Inhalt des ExecutionstitelsExekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald das UrtheilUrteil die Rechtskraft erlangt hat oder ein anderer ExecutionstitelExekutionstitel gleichen Inhaltes zum AntrageAntrag auf ExecutionsbewilligungExekutionsbewilligung berechtigt.

(2) InsoferneInsofern die Verpflichtung zur Abgabe der Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, tritt die im AbsatzeAbs. 1 bezeichnete Rechtsfolge erst mit Bewirkung der Gegenleistung seitens des betreibenden Gläubigers ein.

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