§ 364 EO (weggefallen)

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999
(1) Gegen einen Schiffer, gegen Personen der Schiffsmannschaft und gegen alle übrigen auf einem Seeschiffe angestellten Personen kann die Haft nicht vollzogen werden, wenn dieses Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist und für die zur Schiffsmannschaft gehörige oder sonst auf dem Seeschiffe angestellte Person nicht unverzüglich ein tauglicher Ersatzmann beschafft werden kann§ 364 EO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Werden verhaftete Personen zu einem mobilisirten Truppentheile oder auf ein in den Kriegsdienst gestelltes Fahrzeug einberufen, so ist die Haft für die Dauer dieser Verwendung zu unterbrechen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021
(1) Gegen einen Schiffer, gegen Personen der Schiffsmannschaft und gegen alle übrigen auf einem Seeschiffe angestellten Personen kann die Haft nicht vollzogen werden, wenn dieses Schiff zum Abgehen fertig (segelfertig) ist und für die zur Schiffsmannschaft gehörige oder sonst auf dem Seeschiffe angestellte Person nicht unverzüglich ein tauglicher Ersatzmann beschafft werden kann§ 364 EO seit 30.06.2021 weggefallen.

(2) Werden verhaftete Personen zu einem mobilisirten Truppentheile oder auf ein in den Kriegsdienst gestelltes Fahrzeug einberufen, so ist die Haft für die Dauer dieser Verwendung zu unterbrechen.

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