§ 350 EO Einräumung oder Aufhebung bücherlicher Rechte

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die ExecutionExekution eines Anspruches, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist, geschieht durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung.

(2) Der betreibende Gläubiger kann auf Grund des ExecutionstitelsExekutionstitels die Einverleibung als EigenthümerEigentümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder LiegenschaftsantheileLiegenschaftsanteil oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als EigenthümerEigentümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Das ExecutionsgesuchDer Exekutionsantrag muss in diesem Falle dieFall den gemäß § 22 § 22 GBG 1955des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 nothwendige Nachweisung notwendigen Nachweis der VormännerVoreigentümer enthalten.

(3) Wenn kraft des ExecutionstitelsExekutionstitels Eintragungen auf Liegenschaften oder LiegenschaftsantheileLiegenschaftsanteile des Verpflichteten erfolgen sollen, in Ansehung deren der Verpflichtete noch nicht als EigenthümerEigentümer einverleibt oder vorgemerkt ist, oder wenn im Wege der Eintragung Rechte des Verpflichteten belastet werden sollen, die für diesen noch nicht einverleibt oder vorgemerkt sind, so kann der betreibende Gläubiger unter Nachweisung des Rechtserwerbes des Verpflichteten zugleich mit der ExecutionExekution die bücherliche Eintragung des EigenthumsEigentums oder des fraglichen bücherlichen Rechtes zu Gunsten des Verpflichteten begehren.

(4) Das zur Bewilligung der ExecutionExekution zuständige Gericht hat wegen des Vollzuges der beantragten Eintragungen das Erforderliche zu veranlassen.

(5) Die nach den Vorschriften des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 zum Zwecke solcher Eintragungen erforderlichen Erklärungen des Verpflichteten werden durch den Ausspruch des die ExecutionExekution bewilligenden Gerichtes ersetzt.

(6) Soll nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden, so ist zugleich gemäß §. 349 vorzugehen.

(Anm.: Abs. 7 gegenstandslosaufgehoben durch Art. 1 Z 304, BGBl. I Nr. 86/2021)

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 11.06.1955 bis 30.06.2021

(1) Die ExecutionExekution eines Anspruches, welcher auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist, geschieht durch die Vornahme der bezüglichen bücherlichen Eintragung.

(2) Der betreibende Gläubiger kann auf Grund des ExecutionstitelsExekutionstitels die Einverleibung als EigenthümerEigentümer der ihm zugesprochenen Liegenschaft oder LiegenschaftsantheileLiegenschaftsanteil oder die bücherliche Übertragung eines ihm zugesprochenen bücherlichen Rechtes auf seine Person verlangen, wenngleich der Verpflichtete bis dahin als EigenthümerEigentümer der Liegenschaft oder des bücherlichen Rechtes noch nicht eingetragen ist. Das ExecutionsgesuchDer Exekutionsantrag muss in diesem Falle dieFall den gemäß § 22 § 22 GBG 1955des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 nothwendige Nachweisung notwendigen Nachweis der VormännerVoreigentümer enthalten.

(3) Wenn kraft des ExecutionstitelsExekutionstitels Eintragungen auf Liegenschaften oder LiegenschaftsantheileLiegenschaftsanteile des Verpflichteten erfolgen sollen, in Ansehung deren der Verpflichtete noch nicht als EigenthümerEigentümer einverleibt oder vorgemerkt ist, oder wenn im Wege der Eintragung Rechte des Verpflichteten belastet werden sollen, die für diesen noch nicht einverleibt oder vorgemerkt sind, so kann der betreibende Gläubiger unter Nachweisung des Rechtserwerbes des Verpflichteten zugleich mit der ExecutionExekution die bücherliche Eintragung des EigenthumsEigentums oder des fraglichen bücherlichen Rechtes zu Gunsten des Verpflichteten begehren.

(4) Das zur Bewilligung der ExecutionExekution zuständige Gericht hat wegen des Vollzuges der beantragten Eintragungen das Erforderliche zu veranlassen.

(5) Die nach den Vorschriften des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 zum Zwecke solcher Eintragungen erforderlichen Erklärungen des Verpflichteten werden durch den Ausspruch des die ExecutionExekution bewilligenden Gerichtes ersetzt.

(6) Soll nebst der bücherlichen Begründung des Rechtes die Übergabe der Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger oder dessen Einführung in den Besitz des Rechtes stattfinden, so ist zugleich gemäß §. 349 vorzugehen.

(Anm.: Abs. 7 gegenstandslosaufgehoben durch Art. 1 Z 304, BGBl. I Nr. 86/2021)

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