§ 347 EO Herausgabe durch Dritte

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) In derselben Weise kann die ExecutionExekution zu Gunsten eines auf Übergabe beweglicher Sachen gerichteten Anspruches geführt werden, wenn sich die herauszugebenden Sachen in der Gewahrsame eines zu ihrer Ausfolgung bereiten Dritten befinden.

(2) Wird von dem Dritten die Herausgabe der Sachen verweigert, so kann der betreibende Gläubiger beim ExecutionsgerichteExekutionsgericht beantragen, dass ihm der wider den Inhaber der Sachen bestehende Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe der Sachen überwiesen werde. Auf diese Überweisung haben die für die Überweisung von Geldforderungen zur Einziehung erlassenen Vorschriften entsprechend Anwendung zu finden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) In derselben Weise kann die ExecutionExekution zu Gunsten eines auf Übergabe beweglicher Sachen gerichteten Anspruches geführt werden, wenn sich die herauszugebenden Sachen in der Gewahrsame eines zu ihrer Ausfolgung bereiten Dritten befinden.

(2) Wird von dem Dritten die Herausgabe der Sachen verweigert, so kann der betreibende Gläubiger beim ExecutionsgerichteExekutionsgericht beantragen, dass ihm der wider den Inhaber der Sachen bestehende Anspruch des Verpflichteten auf Herausgabe der Sachen überwiesen werde. Auf diese Überweisung haben die für die Überweisung von Geldforderungen zur Einziehung erlassenen Vorschriften entsprechend Anwendung zu finden.

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