§ 344 EO Unmittelbare Berichtigung aus den Verwaltungserträgnissen

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei der Zwangsverwaltung von gewerblichen Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen UnternehmungenUnternehmen hat der VerwalterZwangsverwalter die während der ZwangsverwaltungVerwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten JahreJahr vor deren BewilligungBekanntmachung in der Ediktsdatei rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen DienstbezügenArbeitseinkommen der beim BetriebeBetrieb des verwalteten Unternehmens verwendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.

(2) Vor der Bekanntmachung in der Ediktsdatei fällig gewordene Forderungen kann der Zwangsverwalter begleichen, wenn das der Forderung zugrundeliegende Rechtsgeschäft wiederkehrende Leistungen umfasst und diese für den Betrieb des Unternehmens geboten sind.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021

(1) Bei der Zwangsverwaltung von gewerblichen Unternehmungen, Fabriksetablissements, Handelsbetrieben und ähnlichen wirtschaftlichen UnternehmungenUnternehmen hat der VerwalterZwangsverwalter die während der ZwangsverwaltungVerwaltung fällig werdenden und die aus dem letzten JahreJahr vor deren BewilligungBekanntmachung in der Ediktsdatei rückständigen Beträge an Lohn, Kostgeld und anderen DienstbezügenArbeitseinkommen der beim BetriebeBetrieb des verwalteten Unternehmens verwendeten Personen aus den Erträgnissen ohne weiteres Verfahren zu berichtigen.

(2) Vor der Bekanntmachung in der Ediktsdatei fällig gewordene Forderungen kann der Zwangsverwalter begleichen, wenn das der Forderung zugrundeliegende Rechtsgeschäft wiederkehrende Leistungen umfasst und diese für den Betrieb des Unternehmens geboten sind.

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