§ 339 EO Gesellschaftsanteile an Personengesellschaften und Genossenschaften

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Die Zwangsverwaltung endet mit Ablauf der Zeit, auf welche (1) Erfasst das gepfändete RechtVermögensrecht dasjenige, was dem Verpflichteten als Gesellschafter bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft zukommt, so kann der Verwalter die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.

(2) Erfasst das gepfändete Vermögensrecht dasjenige, was dem Verpflichteten eingeschränktals Genossenschafter für den Fall dessen Ausscheidens aus der Genossenschaft zukommt, so kann der Verwalter die Mitgliedschaft des Genossenschafters ohne Rücksicht darauf, ob die Genossenschaft für bestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.

(3) Ist kein Verwalter bestellt, so kann der betreibende Gläubiger nach Abs. 1 oder Abs. 2 nur kündigen, wenn innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzugsversuch bei einer Exekution auf bewegliche Sachen des Gesellschafters ergebnislos gewesen ist.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021

Die Zwangsverwaltung endet mit Ablauf der Zeit, auf welche (1) Erfasst das gepfändete RechtVermögensrecht dasjenige, was dem Verpflichteten als Gesellschafter bei der Auseinandersetzung der Gesellschaft zukommt, so kann der Verwalter die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.

(2) Erfasst das gepfändete Vermögensrecht dasjenige, was dem Verpflichteten eingeschränktals Genossenschafter für den Fall dessen Ausscheidens aus der Genossenschaft zukommt, so kann der Verwalter die Mitgliedschaft des Genossenschafters ohne Rücksicht darauf, ob die Genossenschaft für bestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen.

(3) Ist kein Verwalter bestellt, so kann der betreibende Gläubiger nach Abs. 1 oder Abs. 2 nur kündigen, wenn innerhalb der letzten sechs Monate ein Vollzugsversuch bei einer Exekution auf bewegliche Sachen des Gesellschafters ergebnislos gewesen ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten