§ 335 EO Freihandverkauf von Liegenschaften

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn zur AusübungErfasst das gepfändete Vermögensrecht den Anspruch des gepfändeten RechtesVerpflichteten auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verwalters die Anmerkung der GebrauchExekutionsbewilligung unter Angabe der Person des Verwalters und der betriebenen Forderung im Grundbuch zu veranlassen (Anmerkung nach § 335 Abs. 1 EO), sobald der Verpflichtete außerbücherlich Eigentum erworben hat oder die Benützung bestimmter beweglicher oder unbeweglicher Sachen gehört, stehenLiegenschaft sowie die in den §§. 99 bis 130für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden dem Executionsgerichte zugetheilten Befugnisse und Obliegenheiten demjenigen Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel die betreffende Sache, und zwar bei beweglichen Sachen zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung gelegen istVerwalter übergeben wurden. § 138 gilt sinngemäß.

(2) In allen übrigen Fällen trittDer Verwalter ist zum Verkauf der Liegenschaft binnen drei Monaten ab dem außerbücherlichen Eigentumserwerb des Verpflichteten oder ab der Übernahme der Liegenschaft sowie der Übernahme der für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden berechtigt; die Frist beginnt nicht vor der Zustellung der Exekutionsbewilligung an Stelleden Verwalter. Der Kaufpreis darf den Schätzwert der gerichtlichen ÜbergabeLiegenschaft nicht unterschreiten. Wird innerhalb der SacheFrist kein Kaufvertrag abgeschlossen, so hat der Verwalter den betreibenden Gläubiger vom Unterbleiben des Verkaufs zu verständigen.

(3) Unterbleibt der Verkauf, so kann der betreibende Gläubiger innerhalb von drei Monaten nach Verständigung durch den Verwalter die gerichtliche Ermächtigung des VerwaltersEinleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beantragen. Der Verwalter hat die Liegenschaft im Fall der Bestellung eines Zwangsverwalters diesem, sonst dem Verpflichteten zu übergeben und von deren Verwertung abzusehen. Die bücherliche Anmerkung nach § 98 Abs. 1 oder § 137 Abs. 1 ersetzt die bücherliche Anmerkung nach Abs. 1 und erfolgt in deren Rang.

(4) Unterlässt es der betreibende Gläubiger, die Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung fristgerecht zu beantragen, so hat der Verwalter die Liegenschaft dem Verpflichteten zur Ausübung des gepfändeten Rechtesfreien Verfügung zu überlassen.

(5) Die Anmerkung nach Abs. 1 ist im Grundbuch zu löschen

1.

auf Antrag des Käufers der Liegenschaft mit der bücherlichen Einverleibung dessen Eigentumsrechts,

2.

auf Antrag des Verpflichteten, wenn diesem die Liegenschaft vom Verwalter überlassen wurde,

3.

von Amts wegen bei Einstellung der Exekution.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für Superädifikate sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Wenn zur AusübungErfasst das gepfändete Vermögensrecht den Anspruch des gepfändeten RechtesVerpflichteten auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag des Verwalters die Anmerkung der GebrauchExekutionsbewilligung unter Angabe der Person des Verwalters und der betriebenen Forderung im Grundbuch zu veranlassen (Anmerkung nach § 335 Abs. 1 EO), sobald der Verpflichtete außerbücherlich Eigentum erworben hat oder die Benützung bestimmter beweglicher oder unbeweglicher Sachen gehört, stehenLiegenschaft sowie die in den §§. 99 bis 130für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden dem Executionsgerichte zugetheilten Befugnisse und Obliegenheiten demjenigen Bezirksgerichte zu, in dessen Sprengel die betreffende Sache, und zwar bei beweglichen Sachen zur Zeit der Bewilligung der Zwangsverwaltung gelegen istVerwalter übergeben wurden. § 138 gilt sinngemäß.

(2) In allen übrigen Fällen trittDer Verwalter ist zum Verkauf der Liegenschaft binnen drei Monaten ab dem außerbücherlichen Eigentumserwerb des Verpflichteten oder ab der Übernahme der Liegenschaft sowie der Übernahme der für die Einverleibung des Eigentumsrechts des Verpflichteten erforderlichen Urkunden berechtigt; die Frist beginnt nicht vor der Zustellung der Exekutionsbewilligung an Stelleden Verwalter. Der Kaufpreis darf den Schätzwert der gerichtlichen ÜbergabeLiegenschaft nicht unterschreiten. Wird innerhalb der SacheFrist kein Kaufvertrag abgeschlossen, so hat der Verwalter den betreibenden Gläubiger vom Unterbleiben des Verkaufs zu verständigen.

(3) Unterbleibt der Verkauf, so kann der betreibende Gläubiger innerhalb von drei Monaten nach Verständigung durch den Verwalter die gerichtliche Ermächtigung des VerwaltersEinleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung beantragen. Der Verwalter hat die Liegenschaft im Fall der Bestellung eines Zwangsverwalters diesem, sonst dem Verpflichteten zu übergeben und von deren Verwertung abzusehen. Die bücherliche Anmerkung nach § 98 Abs. 1 oder § 137 Abs. 1 ersetzt die bücherliche Anmerkung nach Abs. 1 und erfolgt in deren Rang.

(4) Unterlässt es der betreibende Gläubiger, die Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung fristgerecht zu beantragen, so hat der Verwalter die Liegenschaft dem Verpflichteten zur Ausübung des gepfändeten Rechtesfreien Verfügung zu überlassen.

(5) Die Anmerkung nach Abs. 1 ist im Grundbuch zu löschen

1.

auf Antrag des Käufers der Liegenschaft mit der bücherlichen Einverleibung dessen Eigentumsrechts,

2.

auf Antrag des Verpflichteten, wenn diesem die Liegenschaft vom Verwalter überlassen wurde,

3.

von Amts wegen bei Einstellung der Exekution.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für Superädifikate sinngemäß.

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