§ 334 EO Freihandverkauf

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Bei Rechten Ein Vermögensrecht, welche den wiederholten Bezug von Früchtensowie daraus hervorgehende Forderungen oder eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicherAnsprüche oder unbeweglicherdaraus erlangte Sachen gewährendürfen nur dann öffentlich versteigert werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als bei Gewerbeberechtigungen, Industrieprivilegien, bei Jagd- und Fischereirechten, Freischurfberechtigungen u. ä.einem Verkauf erzielt werden kann vom Executionsgerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers Zwangsverwaltung bewilligt und angeordnet werden.

(2) Auf deren Einleitung, Vollziehung und Einstellung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften mit den in den §§. 335 bis 339 angegebenen Abweichungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Bewilligung der Zwangsverwaltung von Freischurfberechtigungen ist das zuständige Revierbergamt zu verständigen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Bei Rechten Ein Vermögensrecht, welche den wiederholten Bezug von Früchtensowie daraus hervorgehende Forderungen oder eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicherAnsprüche oder unbeweglicherdaraus erlangte Sachen gewährendürfen nur dann öffentlich versteigert werden, wenn hiebei unter Berücksichtigung der Kosten ein höherer Erlös als bei Gewerbeberechtigungen, Industrieprivilegien, bei Jagd- und Fischereirechten, Freischurfberechtigungen u. ä.einem Verkauf erzielt werden kann vom Executionsgerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers Zwangsverwaltung bewilligt und angeordnet werden.

(2) Auf deren Einleitung, Vollziehung und Einstellung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften mit den in den §§. 335 bis 339 angegebenen Abweichungen sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Bewilligung der Zwangsverwaltung von Freischurfberechtigungen ist das zuständige Revierbergamt zu verständigen.

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