§ 331 EO Verwertung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Zum Zwecke der Execution auf Vermögensrechte des VerpflichtetenDie Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, welche nicht zu den Forderungen gehörenVersteigerung, hat das die Execution bewilligende GerichtZwangsverwaltung, falls auch nicht die Vorschriften über die Execution auf unbewegliches Vermögen zur Anwendung zu kommen haben (§§. 240 ff., 248), auf Antrag des betreibenden Gläubigers an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Ist kraft dieses Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn auch dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Insoweit es nach der Natur der Sache thunlich ist, kann auch die pfandweise Beschreibung des in Execution gezogenen Rechtes (§. 253) vorgenommen werdenVerpachtung oder Vermietung.

(2) Die Art der VerwertungDer Genehmigung des Rechtes hat das Executionsgericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Einvernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten Pfändung erfolgte, zu bestimmen.Gerichts bedürfen:

1.

die Verpachtung eines Unternehmens,

2.

der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,

3.

die Zwangsverwaltung,

4.

der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und

5.

die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Zum Zwecke der Execution auf Vermögensrechte des VerpflichtetenDie Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, welche nicht zu den Forderungen gehörenVersteigerung, hat das die Execution bewilligende GerichtZwangsverwaltung, falls auch nicht die Vorschriften über die Execution auf unbewegliches Vermögen zur Anwendung zu kommen haben (§§. 240 ff., 248), auf Antrag des betreibenden Gläubigers an den Verpflichteten das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Ist kraft dieses Rechtes eine bestimmte Person zu Leistungen verpflichtet, so ist die Pfändung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn auch dieser dritten Person das gerichtliche Verbot, an den Verpflichteten zu leisten, zugestellt wurde. Insoweit es nach der Natur der Sache thunlich ist, kann auch die pfandweise Beschreibung des in Execution gezogenen Rechtes (§. 253) vorgenommen werdenVerpachtung oder Vermietung.

(2) Die Art der VerwertungDer Genehmigung des Rechtes hat das Executionsgericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach Einvernehmung des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten Pfändung erfolgte, zu bestimmen.Gerichts bedürfen:

1.

die Verpachtung eines Unternehmens,

2.

der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,

3.

die Zwangsverwaltung,

4.

der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und

5.

die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.

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