§ 326 EO Anwendungsbereich

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Eine Überweisung (1) Vermögensrechte des gepfändeten Anspruches an Zahlungsstatt istVerpflichteten im Sinn dieser Abteilung sind alle vermögenswerten Rechte, die nicht zulässigvon §§ 88 bis 325 erfasst sind. Zu den Vermögensrechten gehören auch Miteigentumsanteile von Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen, und Rechte aus virtuellen Währungen.

(2) Unpfändbar sind:

1.

das Recht, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse zu verlangen, solange ein Aufteilungsverfahren nicht eingeleitet wurde oder nicht durch Vertrag, Vergleich oder rechtskräftige Entscheidung Einzelrechte begründet wurden,

2.

höchstpersönliche oder sonst unübertragbare Rechte,

3.

die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungen,

4.

Unternehmen, die derart durch die Person des Unternehmers geprägt sind, dass eine Verwaltung oder Verpachtung des Unternehmens ohne die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers nicht möglich ist. Dies wird bei einem Kleinunternehmen vermutet, das vom Unternehmer allein oder mit höchstens vier Arbeitnehmern betrieben wird.

(3) Der neben einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden beschränkt pfändbaren Forderung gegenüber einem Drittschuldner bestehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.01.1898 bis 30.06.2021

Eine Überweisung (1) Vermögensrechte des gepfändeten Anspruches an Zahlungsstatt istVerpflichteten im Sinn dieser Abteilung sind alle vermögenswerten Rechte, die nicht zulässigvon §§ 88 bis 325 erfasst sind. Zu den Vermögensrechten gehören auch Miteigentumsanteile von Liegenschaften, die durch deren Teilung verwertet werden sollen, und Rechte aus virtuellen Währungen.

(2) Unpfändbar sind:

1.

das Recht, die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens und der partnerschaftlichen Ersparnisse zu verlangen, solange ein Aufteilungsverfahren nicht eingeleitet wurde oder nicht durch Vertrag, Vergleich oder rechtskräftige Entscheidung Einzelrechte begründet wurden,

2.

höchstpersönliche oder sonst unübertragbare Rechte,

3.

die nach den Sozialversicherungsgesetzen gewährten Sachleistungen,

4.

Unternehmen, die derart durch die Person des Unternehmers geprägt sind, dass eine Verwaltung oder Verpachtung des Unternehmens ohne die persönliche Arbeitskraft des Unternehmers nicht möglich ist. Dies wird bei einem Kleinunternehmen vermutet, das vom Unternehmer allein oder mit höchstens vier Arbeitnehmern betrieben wird.

(3) Der neben einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden beschränkt pfändbaren Forderung gegenüber einem Drittschuldner bestehende wiederkehrende Anspruch auf Herausgabe und Leistung beweglicher Sachen darf nur durch Zusammenrechnung mit der Forderung selbst in Exekution gezogen werden.

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