§ 324 EO Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn eine bücherlich sichergestellteDie Forderung an Zahlungsstatt überwiesen wirdaus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, sind auf Grund der rechtskräftigen gerichtlichen Überweisung und nach Maßgabe derselben die Rechte des Verpflichteten dem betreibenden Gläubiger von amtswegen bücherlichForderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu übertragenmachen. § 323 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Zugleich mit dieser Übertragung§ 323 ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist die bücherliche Löschung des für den betreibenden Gläubiger nach §. 320 Absatz 1, eingetragenen Pfandrechtes zu verfügen. Die Rechtswirkung dieser Löschung erstreckt sich aufund die in der Zwischenzeit auf das Pfandrecht des betreibenden Gläubigers einverleibten Afterpfandrechte; diese sind auf die vom betreibenden Gläubiger durch die Überweisung an Zahlungsstatt erworbene Hypothekarforderung zu übertragenEinziehung scheitert.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

(1) Wenn eine bücherlich sichergestellteDie Forderung an Zahlungsstatt überwiesen wirdaus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen oder vom Verwalter geltend zu machen. Das Vollstreckungsorgan ist nicht berechtigt, sind auf Grund der rechtskräftigen gerichtlichen Überweisung und nach Maßgabe derselben die Rechte des Verpflichteten dem betreibenden Gläubiger von amtswegen bücherlichForderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu übertragenmachen. § 323 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(2) Zugleich mit dieser Übertragung§ 323 ist anzuwenden, wenn kein Verwalter bestellt ist die bücherliche Löschung des für den betreibenden Gläubiger nach §. 320 Absatz 1, eingetragenen Pfandrechtes zu verfügen. Die Rechtswirkung dieser Löschung erstreckt sich aufund die in der Zwischenzeit auf das Pfandrecht des betreibenden Gläubigers einverleibten Afterpfandrechte; diese sind auf die vom betreibenden Gläubiger durch die Überweisung an Zahlungsstatt erworbene Hypothekarforderung zu übertragenEinziehung scheitert.

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