§ 323 EO Überweisung von Forderungen aus Papieren

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Wenn der betreibende Gläubiger auf die durch (1) Bei Forderungen aus Papieren nach § 321 Abs. 1 geschieht die Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichtetdurch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Exekutionsgericht oder vom Vollstreckungsorgan abzugeben.

(2) Gründet sich die Forderung auf ein Papier nach § 321 Abs. 1, so ist die AnmerkungÜberweisung nur im Gesamtbetrag der Überweisung von amtswegen zu löschengepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

Wenn der betreibende Gläubiger auf die durch (1) Bei Forderungen aus Papieren nach § 321 Abs. 1 geschieht die Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte verzichtetdurch Übergabe des mit der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärung versehenen Papieres an den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde. Diese Übertragungserklärung ist vom Exekutionsgericht oder vom Vollstreckungsorgan abzugeben.

(2) Gründet sich die Forderung auf ein Papier nach § 321 Abs. 1, so ist die AnmerkungÜberweisung nur im Gesamtbetrag der Überweisung von amtswegen zu löschengepfändeten Forderung und, falls letzterer den Betrag der vollstreckbaren Forderung übersteigt, nur dann zulässig, wenn vom betreibenden Gläubiger für die Ausfolgung des Überschusses Sicherheit geleistet wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten