§ 320 EO Besondere Bestimmungen über die Exekution auf bücherlich sichergestellte Forderungen

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wird auf Forderungen ExecutionExekution geführt, für die auf einer Liegenschaft oder einem LiegenschaftsantheileLiegenschaftsanteil ein Pfandrecht bücherlich einverleibt ist, so ist zu deren Pfändung die Einverleibung des Pfandrechtes in dem öffentlichen Buche erforderlich. Wenn zu Gunsten der zu vollstreckenden Forderung auf Grund einer früheren Bestellung ein Pfandrecht an der bücherlich sichergestellten Forderung einverleibt ist, genügt zur Pfändung die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit.

(2) Der Antrag auf Bewilligung der Pfändung einerIst eine Forderung bücherlich sichergestellten Forderung schließt den Antrag auf Bewilligung der bücherlichen Pfandrechtseinverleibung in sich;sichergestellt, so hat das die PfändungExekution bewilligende Gericht hat das zum Vollzuge dieserVollzug der Einverleibung des Pfandrechts Erforderliche gleichzeitig mit der PfändungsbewilligungBewilligung der Exekution zu verfügen. Bei Einverleibung dieses PfandrechtesPfandrechts ist anzugeben, dass dasselbedieses zum ZweckeZweck der ExecutionExekution einer vollstreckbaren Geldforderung vom GerichteGericht bewilligt wird. Ist ein Verwalter bestellt, so ist er zum Antrag auf Einverleibung des Pfandrechtes berechtigt. Dieser ist auch im öffentlichen Buch anzumerken. Ist kein Verwalter bestellt, so ist die Überweisung zur Einziehung an den betreibenden Gläubiger im öffentlichen Buch anzumerken.

(3) Wenn von mehreren Gläubigern die Pfändung derselben bücherlich sichergestellten Forderung erwirkt wird, so kommen in Betreff der Rangordnung der Pfandrechte die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 in Anwendung.

(4) Zugleich mit der Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechtes oder der Anmerkung der Vollstreckbarkeit hat das Gericht an den Verpflichteten, sowie an den Drittschuldner die im §. 294 angeführten Verbote zu erlassen.

(5) Dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger steht auch die Befugnis zu, die bücherliche Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage zu erwirken und alle Erklärungen namens des Verpflichteten abzugeben, welche zur bücherlichen Löschung des einverleibten Pfandrechtes erforderlich sind. Diese Löschungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Exekutionsgerichts.

(6) Wenn der betreibende Gläubiger auf die durch die Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte oder der Verwalter auf die Einziehung verzichtet, so ist die Anmerkung von Amts wegen zu löschen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 11.06.1955 bis 30.06.2021

(1) Wird auf Forderungen ExecutionExekution geführt, für die auf einer Liegenschaft oder einem LiegenschaftsantheileLiegenschaftsanteil ein Pfandrecht bücherlich einverleibt ist, so ist zu deren Pfändung die Einverleibung des Pfandrechtes in dem öffentlichen Buche erforderlich. Wenn zu Gunsten der zu vollstreckenden Forderung auf Grund einer früheren Bestellung ein Pfandrecht an der bücherlich sichergestellten Forderung einverleibt ist, genügt zur Pfändung die bücherliche Anmerkung der Vollstreckbarkeit.

(2) Der Antrag auf Bewilligung der Pfändung einerIst eine Forderung bücherlich sichergestellten Forderung schließt den Antrag auf Bewilligung der bücherlichen Pfandrechtseinverleibung in sich;sichergestellt, so hat das die PfändungExekution bewilligende Gericht hat das zum Vollzuge dieserVollzug der Einverleibung des Pfandrechts Erforderliche gleichzeitig mit der PfändungsbewilligungBewilligung der Exekution zu verfügen. Bei Einverleibung dieses PfandrechtesPfandrechts ist anzugeben, dass dasselbedieses zum ZweckeZweck der ExecutionExekution einer vollstreckbaren Geldforderung vom GerichteGericht bewilligt wird. Ist ein Verwalter bestellt, so ist er zum Antrag auf Einverleibung des Pfandrechtes berechtigt. Dieser ist auch im öffentlichen Buch anzumerken. Ist kein Verwalter bestellt, so ist die Überweisung zur Einziehung an den betreibenden Gläubiger im öffentlichen Buch anzumerken.

(3) Wenn von mehreren Gläubigern die Pfändung derselben bücherlich sichergestellten Forderung erwirkt wird, so kommen in Betreff der Rangordnung der Pfandrechte die Bestimmungen des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 in Anwendung.

(4) Zugleich mit der Bewilligung der Einverleibung des Pfandrechtes oder der Anmerkung der Vollstreckbarkeit hat das Gericht an den Verpflichteten, sowie an den Drittschuldner die im §. 294 angeführten Verbote zu erlassen.

(5) Dem Verwalter oder dem betreibenden Gläubiger steht auch die Befugnis zu, die bücherliche Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage zu erwirken und alle Erklärungen namens des Verpflichteten abzugeben, welche zur bücherlichen Löschung des einverleibten Pfandrechtes erforderlich sind. Diese Löschungserklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Exekutionsgerichts.

(6) Wenn der betreibende Gläubiger auf die durch die Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte oder der Verwalter auf die Einziehung verzichtet, so ist die Anmerkung von Amts wegen zu löschen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten