§ 318 EO Verkauf einer Forderung

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (§§. 264 bis 276, 278, 281 und 282) zu vollziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu bilden. Die über die verkaufte Forderung vorhandenen Urkunden sind dem Käufer bei Erlag des Kaufpreises vom Verwalter oder von dem VollstreckungsorganeVollstreckungsorgan zu übergeben. Betreffs der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärungen haben die Bestimmungen des §. 305 Absatz 1§ 323 Abs. 1, sinngemäße Anwendung zu finden.

(2) Für die Verwendung des Verkaufserlöses gelten die Vorschriften der §§. 283 bis 287.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1) Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (§§. 264 bis 276, 278, 281 und 282) zu vollziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu bilden. Die über die verkaufte Forderung vorhandenen Urkunden sind dem Käufer bei Erlag des Kaufpreises vom Verwalter oder von dem VollstreckungsorganeVollstreckungsorgan zu übergeben. Betreffs der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärungen haben die Bestimmungen des §. 305 Absatz 1§ 323 Abs. 1, sinngemäße Anwendung zu finden.

(2) Für die Verwendung des Verkaufserlöses gelten die Vorschriften der §§. 283 bis 287.

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