§ 314 EO Einziehung durch einen Kurator

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach §. 304 § 323 Abs. 2 geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im §. 306 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom ExecutionsgerichteExekutionsgericht auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein CuratorKurator zu bestellen.

(2) Von amtswegen oder auf Antrag kann ferner zur Einziehung der Forderung ein CuratorKurator bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach TheilbeträgenTeilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen.

(3) Auf den Kurator sind die Bestimmungen über den Verwalter anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Wenn die Überweisung zur Einziehung nicht stattfinden kann, weil keiner der betreibenden Gläubiger die nach §. 304 § 323 Abs. 2 geforderte Sicherheit leistet, oder wenn die Überweisung wegen Verweigerung der im §. 306 bestimmten Sicherheit wieder aufgehoben werden muss, ist vom ExecutionsgerichteExekutionsgericht auf Antrag zur Einziehung der gepfändeten Forderung ein CuratorKurator zu bestellen.

(2) Von amtswegen oder auf Antrag kann ferner zur Einziehung der Forderung ein CuratorKurator bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach TheilbeträgenTeilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen.

(3) Auf den Kurator sind die Bestimmungen über den Verwalter anzuwenden.

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