§ 313 EO Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Verwalter oder betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.

(2) Die vom Verwalter oder betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner ertheiltenerteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung, als wenn sie wie eine vom Verpflichteten selbst ausgegangen wärenausgestellte Bestätigung.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.03.1992 bis 30.06.2021

(1) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den Verwalter oder betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.

(2) Die vom Verwalter oder betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner ertheiltenerteilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung, als wenn sie wie eine vom Verpflichteten selbst ausgegangen wärenausgestellte Bestätigung.

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