§ 308 EO Rechte des Verwalters und des betreibenden Gläubigers

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Überweisung zur EinzahlungDer Verwalter oder der betreibende Gläubiger, dem die gepfändete Forderung überwiesen wurde, ist ermächtigt den betreibenden Gläubiger, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung der gepfändeten Forderung bis zur Höhe des im Überweisungsbeschlusse bezeichneten Betrageshereinzubringenden Betrags – der Verwalter auch samt des vom Gericht zur Deckung seiner Entlohnung bestimmten Betrags – nach Maßgabe des RechtsbestandesRechtsbestands der gepfändeten Forderung und des EintrittesEintritts ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes nothwendigenForderungsrechts notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, NotificationenNotifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, Zahlung zur Befriedigung seines AnspruchesAnspruchs und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu nehmen, die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen und das für die überwiesenegepfändete Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen. Der Überweisungsbeschluss ermächtigt jedoch den betreibendenWeder der Verwalter noch der betreibende Gläubiger nicht, auf Rechnung des Verpflichteten über die zur Einziehung überwiesene Forderung Vergleiche zu schließensind befugt, dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen oder die Entscheidung über den Rechtsbestand der Forderung Schiedsrichtern zu übertragen. Ein Vergleich des betreibenden Gläubigers über die zur Einziehung überwiesene Forderung und ein Vergleich des Verwalters bedürfen der Zustimmung des Exekutionsgerichts. Der Erteilung der Zustimmung hat die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen.

(2) Einwendungen, welche aus den zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner bestehenden rechtlichen Beziehungen entspringen, können der vom Gläubiger infolge der Überweisung angestrengten Klage nicht entgegengestellt werden.

(3) Eine vom Verpflichteten vorgenommene Abtretung der überwiesenen Forderung ist auf die durch die Überweisung begründeten Befugnisse des Gläubigers und insbesondere auf dessen Recht, die Leistung des Forderungsgegenstandes zu begehren, ohne Einfluss.

(4) Ist ein Verwalter bestellt, so kann das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers diesem die Forderung zur Einziehung überweisen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.2021

(1) Die Überweisung zur EinzahlungDer Verwalter oder der betreibende Gläubiger, dem die gepfändete Forderung überwiesen wurde, ist ermächtigt den betreibenden Gläubiger, namens des Verpflichteten vom Drittschuldner die Entrichtung der gepfändeten Forderung bis zur Höhe des im Überweisungsbeschlusse bezeichneten Betrageshereinzubringenden Betrags – der Verwalter auch samt des vom Gericht zur Deckung seiner Entlohnung bestimmten Betrags – nach Maßgabe des RechtsbestandesRechtsbestands der gepfändeten Forderung und des EintrittesEintritts ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechtes nothwendigenForderungsrechts notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, NotificationenNotifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen, Zahlung zur Befriedigung seines AnspruchesAnspruchs und in Anrechnung auf denselben in Empfang zu nehmen, die nicht rechtzeitig und ordnungsmäßig bezahlte Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen und das für die überwiesenegepfändete Forderung begründete Pfandrecht geltend zu machen. Der Überweisungsbeschluss ermächtigt jedoch den betreibendenWeder der Verwalter noch der betreibende Gläubiger nicht, auf Rechnung des Verpflichteten über die zur Einziehung überwiesene Forderung Vergleiche zu schließensind befugt, dem Drittschuldner seine Schuld zu erlassen oder die Entscheidung über den Rechtsbestand der Forderung Schiedsrichtern zu übertragen. Ein Vergleich des betreibenden Gläubigers über die zur Einziehung überwiesene Forderung und ein Vergleich des Verwalters bedürfen der Zustimmung des Exekutionsgerichts. Der Erteilung der Zustimmung hat die Einvernehmung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten vorauszugehen.

(2) Einwendungen, welche aus den zwischen dem betreibenden Gläubiger und dem Drittschuldner bestehenden rechtlichen Beziehungen entspringen, können der vom Gläubiger infolge der Überweisung angestrengten Klage nicht entgegengestellt werden.

(3) Eine vom Verpflichteten vorgenommene Abtretung der überwiesenen Forderung ist auf die durch die Überweisung begründeten Befugnisse des Gläubigers und insbesondere auf dessen Recht, die Leistung des Forderungsgegenstandes zu begehren, ohne Einfluss.

(4) Ist ein Verwalter bestellt, so kann das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers diesem die Forderung zur Einziehung überweisen.

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